Archiv für März 2010

„Ravioli” für Fruchtgummi, Weingummi, Lakritz etc nicht unterscheidungskräftig.

Montag, 22. März 2010
Hans Jürgen Klier

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen (der zweite im Erinnerungsverfahren) die für die Waren „Fruchtgummi, Weingummi, Schaumgummi, Zuckerwaren, Lakritz (nicht für medizinische Zwecke) angemeldete Marke Ravioli wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurück gewiesen. Der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts bestätigt die „von der Markenstelle eingehend dargelegten zutreffenden Gründe”.

Unterscheidungskraft könne in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BGH nicht nur solchen Angaben abzusprechen sein, die einen entsprechenden beschreibenden Begriffsinhalt haben, sondern auch aus anderen Gründen.

Hier bezeichnet das Markenwort Ravioli die Form der beanspruchten Waren, hier der Süßwaren, die eine erhebliche Formenvielfalt aufweisen können. Üblicherweise bezeichne man - auch in Deutschland - mit Ravioli eine Grundform von rechteckigen gefüllten Teigwaren, deren Form auch in die Vielfalt der Süßwarenformen Eingang gefunden hat.

Der Verkehr wird „in der Bezeichnung „Ravioli” lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Form dieser Waren sehen”.

Der Senat schließt in seiner weiteren Begründung zwar nicht aus, dass in einzelnen Bereichen bei Lebens-, Genuss- und Arzneimitteln die „regelmäßig in bestimmten Grundformen produziert und vertrieben werden, eine abweichende Gestaltung als Herkunftshinweis gewertet werden könnte, sieht dies im vorliegenden Fall aber nicht als gegeben an.

Daher: keine Schutzfähigkeit wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft.

25 W (pat) 23/09                               13.10.2009

„Tortellini“ für Fruchtgummi, Weingummi, Lakritz etc nicht unterscheidungskräftig.

Montag, 22. März 2010
Hans Jürgen Klier

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen (der zweite im Erinnerungsverfahren) die für die Waren „Fruchtgummi, Weingummi, Schaumgummi, Zuckerwaren, Lakritz (nicht für medizinische Zwecke) angemeldete Marke Tortellini wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurück gewiesen. Der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts bestätigt die „von der Markenstelle eingehend dargelegten zutreffenden Gründe”.

Unterscheidungskraft könne in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung des EugH und des BGH nicht nur solchen Angaben abzusprechen sein, die einen entsprechenden beschreibenden Begriffsinhalt haben, sondern auch aus anderen Gründen.

Hier bezeichnet das Markenwort Tortellini die Form der beanspruchten Waren, hier der Süßwaren, die eine erhebliche Formenvielfalt aufweisen können. Üblicherweise bezeichne man - auch in Deutschland - mit Tortellini eine Grundform von ringförmigen gefüllten Teigwaren, deren Form auch in die Vielfalt der Süßwarenformen Eingang gefunden hat.

Der Verkehr wird „in der Bezeichnung „Tortellini” lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Form dieser Waren sehen”.

Der Senat schließt in seiner weiteren Begründung zwar nicht aus, dass in einzelnen Bereichen bei Lebens-, Genuss- und Arzneimitteln die „regelmäßig in bestimmten Grundformen produziert und vertrieben werden, eine abweichende Gestaltung als Herkunftshinweis gewertet werden könnte, sieht dies im vorliegenden Fall aber nicht als gegeben an.

Daher: keine Schutzfähigkeit wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft.

Einen wichtigen Hinweis bezüglich der Einbindung älterer Entscheidungen gibt der Senat auch noch, den man sich immer wieder vor Augen halten sollte:

„Auch die Entscheidung 32 W (pat) 265/00 führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Anmelder aus der Eintragung vergleichbarer oder identischer Marken keinen Anspruch auf Eintragung auch seiner Anmeldung in das Markenregister herleiten. Voreintragungen selbst identischer Marken führen weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grudgesetzes zu einer Selbstbindung der über die Eintragung entscheidenden Stellen, da es sich dabei nicht um eine Ermessens- sondern um eine Rechtsfrage handelt (vgl. EuGH MarkenR 2009, 201, 203 Tz. 15-19 „Schwabenpost/Volks.Handy”; vgl. auch BPatG BlPMZ 2007, 236 - „CASHFLOW”; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdnr. 26-28)”.

25 W (pat) 22/09                               13.10.2009

Bundespatentgericht bestätigt die Löschung einer für „Fleisch- und Wurstwaren“ in kyrillischen Buchstaben eingetragenen Marke mit der Bedeutung „die Russische“.

Montag, 22. März 2010
Hans Jürgen Klier

Die Löschungsabteilung (Markenabteilung 3.4.) des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine Wort/Bildmarke, die aus der kyrillischen Buchstabenfolge mit der deutschen Übersetzung „die Russische” bzw. „die aus Russland” besteht und für Fleisch- und Wurstwaren eingetragen worden war, als unmittelbare Herkunfts- und Beschaffenheitsangabe wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gelöscht (mit dem Markennamen werde lediglich darauf hingewiesen, dass die Waren aus Russland stammen oder nach russischen Rezepten hergestellt würden).

Der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat diese Entscheidung bestätigt. Auch für ihn stellt sich die Marke als bloße sachbezogene Warenangabe dar. Diese Einschätzung gelte auch für Marken, die aus fremdsprachigen Wörtern bestehen, „wobei auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist”. Maßgeblich seien nicht nur die inländischen Verbraucher, sondern auch der Handel, der infolge der Globalisierung über entsprechende Sprachkenntnisse verfüge. Insofern „muss davon ausgegangen werden, dass der Sinngehalt der in kyrillischen Buchstaben eingetragenen Marke auch im Deutschen mit „die Russische” ohne weiteres erkannt und verstanden wird und damit der beschreibende Kontext zu den beanspruchten Waren auf der Hand liegt”.

„Ob die lexikalisch nachweisbare Bezeichnung bereits im Eintragungszeitpunkt für diese Waren tatsächlich beschreibend verwendet wurde, kann dagegen dahinstehen”, meint der Senat („vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 Nr. 32. „Doublemint”)”. Es genüge in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden könnte.

na sdarowje!

28 W (pat) 96/08                               01.12.2009

Würden Sie die Marken „Fourty6“ und „46“ im IT-Dienstleistungsbereich verwechseln?

Montag, 22. März 2010
Hans Jürgen Klier

Der 25. Senat des Bundespatentgerichts jedenfalls nicht!

Die jüngere Marke „Fourty6″ beansprucht Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 42. Die Widersprechende stützt sich auf 2 Gemeinschaftsmarken „46″ und begründet ihren Widerspruch auf Waren/Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 42. Der Senat hält die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen für teils identisch, ansonsten für stark ähnlich, verwechselt die Marken dennoch nicht, weil sie seiner Meinung nach so unterschiedlich sind, dass nicht mit einer verwechslungsgefahr zu rechnen ist.

Der Senat sieht in klanglicher Hinsicht deutliche Unterschiede, weil die Widerspruchsmarken „46″ keinen Hinweis enthalten, dass sie englisch ausgesprochen werden. Folglich muss bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die deutsche Aussprache der Ziffern, „sechsundvierzig”, zugrunde gelegt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, „dass in vielen Unternehmen der IT-Branche auch in Deutschland Angestellte mit englischer Muttersprache tätig” sind, „die „46″ im Telefonverkehr ohne weiteres mit „fortysix” benennen würden”. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr komme es vielmehr auf die Verhältnisse im Inland an und hier stehen sich die unterschiedlichen Bezeichnungen in deutsch und englisch gegenüber.

Auch eine begriffliche Ähnlichkeit hat der Senat ausgeschlossen. Folge: keine Verwechslungsgefahr!

Hätten Sie das gedacht?

25 W (pat) 36/08                               08.10.2009

Routine für den 33. Senat: „CONPARTIS“ und „COMPERTIS“ verwechselbar bei Dienstleistungsidentität.

Montag, 22. März 2010
Hans Jürgen Klier

Die beiden Marken beanspruchen nach Ansicht des 33. Senats des Bundespatentgerichts identische oder zumindest hochgradig ähnliche Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmensberatung, Finanzwesen/Geldgeschäfte, weshalb an den Markenabstand besonders hohe Anforderungen zu stellen sind.

Den sieht der Senat nicht als eingehalten an.

Die Vergleichswörter sind mit jeweils 9 Buchstaben und drei Silben als lang anzusehen. Davon stimmen 7 Buchstaben überein. Ein jeweils weiterer (n statt m) ist an unbetonter Stelle klanglich vom anderen kaum zu unterscheiden; die stark beachteten Wortanfänge sind fast identisch. Lediglich die mittlere Silbe zeigt die Vokalabweichung „a” gegenüber „e”. Insgesamt führt Letzteres „jedoch nicht zu einem merklich unterschiedlichen Gesamtklangcharakter der jüngeren Marke”, weshalb sie den erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht einhält.

Der Senat hat die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke als unbegründet zurück gewiesen und in Übereinstimmung mit der Markenstelle des DPMA die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

33 W (pat) 11/08                               29.09.09

vital.expertise ist für Waren/Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41, 42, 44 eine beschreibende Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Montag, 22. März 2010
Hans Jürgen Klier

Der 30. Senat des Bundespatentgerichts hält die Wortmarke „vital.expertise”, eine Zusammensetzung aus zwei englischen Wörtern, „die gleichlautend auch in der deutschen Sprache existieren”, für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen (s.o.) für glatt beschreibend, auch wenn es eine Wortneubildung ist, weil neben der sprachüblichen Bildung ihr beschreibender Aussagegehalt „so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriff erfüllen können. Dies ist dann  der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums vor allem als Folge des gemeinsamen europäischen Marktes nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26) - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER)”.

Noch zwei Aussagen im Senatsbeschluss sind für den allgemeinen täglichen Gebrauch hilfreich:

- Die Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung spielt bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in der Regel keine Rolle: „Ein Wortzeichen ist nämlich auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450 DOUBLEMINT)”.

- Die Markenwörter müssen am Anmeldetag nicht notwendigerweise zu beschreibenden Zwecken für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen verwendet werden. „Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 22 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck dienen können”.

Im übrigen hält der Senat die mittige Anordnung des Punktes zwischen den Wortbestandteilen „vital” und „expertise” nicht für einen schutzbegründenden Überschuss, sondern für werbeüblich.

Daher insgesamt: kein Markenschutz!

30 w (pat) 35/09                                 17.09.2009

Bundespatentgericht lässt Ruhestätten nicht in Ruhe

Dienstag, 09. März 2010
Hans Jürgen Klier

Innerhalb eines Vierteljahres hat der 30. Markenbeschwerdesenat des Bundespatentgerichts zwei Standardsituationen der Schutzunfähigkeit bestätigt, am 30.04.2009 in der Sache “Chiemgauer Ruhewald”  -  30 W (pat) 61/08 und am 09.07.09 in der Sache “Ruheberg” - 30 W (pat) 14/08.

In beiden Fällen ging es um die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/104/EWG, das ist die “Markenrichtlinie”, der mit § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG übereinstimmt. Der Europäische Gerichtshof hatte sich geäußert, im Ströbele/Hacker u.a. war es nachzulesen, das Bundespatentgericht hat es entsprechend wiederholt, nur der Anmelder hatte es nicht wahrhaben wollen:

“Diese Regelung (§ 8 Abs. 2 Nr.2 MarkenG) verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden.”

Dabei wird als entscheidendes Kriterium allein auf die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung abgestellt.

“Chiemgauer Ruhewald” für die Dienstleistung Urnenbestattung nicht schutzfähig

Dienstag, 09. März 2010
Hans Jürgen Klier

Wie die Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Anmeldung “Chiemgauer Ruhewald” zurück gewiesen hatten, hat das Bundespatentgericht standardmäßig entschieden. Es hat in dem Markennamen “Ruhewald” eine bekannte Bezeichnung für Friedhof gesehen. Ein “Ruhewald” sei eine gebräuchliche Bezeichnung für eine Bestattungsform unter Bäumen in einem Waldgrundstück. Die Marke weise auf einen Friedhof im Chiemgau hin. Sie ist unmittelbar erkennbar als beschreibender Hinweis auf Art und Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistung “Urnenbestattung”.

Das Gericht hat ausgeführt, dass - wie in diesem Fall - die Eignung zur beschreibenden Verwendung sich aus dem unmittelbaren Sinngehalt der Bezeichnung ergeben kann oder aus ihrer tatsächlichen beschreibenden Verwendung im Verkehr. Entsprechend ist dies auch im Kommentar Ströbele/Hacker § 8 RdNr. 199 nachzulesen.  

30 W (pat) 61/08            30.04.09

“Ruheberg” für Urnenbestattung ebenfalls nicht schutzfähig

Dienstag, 09. März 2010
Hans Jürgen Klier

Der 30. Senat knüpft mit dieser Entscheidung an seine vorherige zur Schutzunfähigkeit von “Chiemgauer Ruhewald” an. Er führt aus, die Bezeichnung “Ruheberg” füge sich - wie er selbst im Internet recherchiert habe - nahtlos in die Reihe von heute üblichen Bezeichnungen für eine Begräbnisstätte ein wie Friedpark, Ruhehain, Ruheforst, Ruhewald und weise damit in sprachüblicher Weise auf eine besondere Grabstätte hin, die auf einem Berg angesiedelt ist.

Damit stelle die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen lediglich einen Hinweis auf deren Art und Ort der Erbringung dar, nämlich, dass die Urnenbestattungen auf einem bergseitig gelegenen Begräbnisplatz sind.

Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht schutzfähig. Die Eintragung musste ihr versagt bleiben.  

30 W (pat) 14/08            09.07.09

Bundespatentgericht verwechselt “asonor” mit “Adocor” im Arzneimittelbereich

Dienstag, 09. März 2010
Hans Jürgen Klier

Gegen die eingetragene Wortmarke DE 304 73 038 “asonor” hat die IR-Wortmarke 185 393 A “Adocor” Widerspruch erhoben. Die Markenstellen des DPMA haben in zwei Beschlüssen unter Berücksichtigung der Warenähnlichkeit in der Arzneimittelklasse sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Kennzeichnungen festgestellt und die jüngere Marke gelöscht.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Inhaberin der jüngeren (angegriffenen) Marke zurück gewiesen. In seiner Begründung führt das Bundespatentgericht aus Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit sei der Gesamteindruck der Vergleichsmarken,”wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus ( BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395 Tz. 21 - HEITEC). Davon ausgehend sind nach Auffassung des Senats beide Marken jedenfalls im klanglichen Gesamteindruck so stark angenähert, dass eine hinreichend sichere Unterscheidung trotz der zuvor gerade in Bezug auf eine klangliche Verwechslungsgefahr gegebenen kollisionsmindernden Umstände nicht gewährleistet ist”.

Der Senat stellt bei seinen Überlegungen die Übereinstimmung der beiden Marken in Bezug auf Silbenzahl, Sprech- und Betonungsrhythmus, in der Vokalfolge sowie den Anfangs- und Endbuchstaben in den Vordergrund. Er bewertet die “konsonantischen Unterschiede im Wortinnern beider Markenwörter zu gering”, als dass sie den sonstigen Übereinstimmungen entscheidend gegenwirken könnten.

Man kann sich dieser Ansicht anschließen; es wäre aber sicher nicht abwegig zu argumentieren, dass im jeweiligen Wortinneren ein gravierender Unterschied zwischen den Konsonanten “s” und “d”, also einem überdeutlich hörbaren Zischlaut und dem kaum hörbaren d festzustellen ist, der den “weitgehenden Gleichklang” der Markenwörter soweit ausschließt, dass sie auch noch in der nachträglichen Erinnerung sich deutlich unterscheiden. Es ist halt wie im Strafraum: wenn´s der Schiedsrichter nicht merkt, gibts keinen Elfer.

25 W (pat) 1/09                27.08.2009