Innerhalb eines Vierteljahres hat der 30. Markenbeschwerdesenat des Bundespatentgerichts zwei Standardsituationen der Schutzunfähigkeit bestätigt, am 30.04.2009 in der Sache “Chiemgauer Ruhewald” - 30 W (pat) 61/08 und am 09.07.09 in der Sache “Ruheberg” – 30 W (pat) 14/08.
In beiden Fällen ging es um die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/104/EWG, das ist die “Markenrichtlinie”, der mit § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG übereinstimmt. Der Europäische Gerichtshof hatte sich geäußert, im Ströbele/Hacker u.a. war es nachzulesen, das Bundespatentgericht hat es entsprechend wiederholt, nur der Anmelder hatte es nicht wahrhaben wollen:
“Diese Regelung (§ 8 Abs. 2 Nr.2 MarkenG) verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden.”
Dabei wird als entscheidendes Kriterium allein auf die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung abgestellt.

