Wie die Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Anmeldung “Chiemgauer Ruhewald” zurück gewiesen hatten, hat das Bundespatentgericht standardmäßig entschieden. Es hat in dem Markennamen “Ruhewald” eine bekannte Bezeichnung für Friedhof gesehen. Ein “Ruhewald” sei eine gebräuchliche Bezeichnung für eine Bestattungsform unter Bäumen in einem Waldgrundstück. Die Marke weise auf einen Friedhof im Chiemgau hin. Sie ist unmittelbar erkennbar als beschreibender Hinweis auf Art und Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistung “Urnenbestattung”.
Das Gericht hat ausgeführt, dass – wie in diesem Fall – die Eignung zur beschreibenden Verwendung sich aus dem unmittelbaren Sinngehalt der Bezeichnung ergeben kann oder aus ihrer tatsächlichen beschreibenden Verwendung im Verkehr. Entsprechend ist dies auch im Kommentar Ströbele/Hacker § 8 RdNr. 199 nachzulesen.
30 W (pat) 61/08 30.04.09



