Bei der Prüfung der beantragten Schutzerstreckung der IR-Marke “BACKHOME” auf Deutschland stellt die Markenstelle des DPMA fest: BACKHOME ist nicht unterscheidungskräftig und darüberhinaus freihaltebedürftig, weil die Wortfolge “in ihrer Gesamtheit in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als allgemeiner Hinwweis auf Bestimmung und Verwendungszweck gesehen ” werde. Sie dienten nämlich ausschließlich dazu, dass Lebewesen nach entsprechender Ortung wieder zurück nach Hause kommen können.
Die Markeninhaberin geht nach der Zurückweisung der Marke durch die Markenstellen des DPMA (eine davon im Erinnerungsverfahren) in die Beschwerde vor das Bundespatentgericht, schränkt dort in der mündlichen Verhandlung das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entsprechend ein in der Hoffnung, dass “BACKHOME” dann keine unmittelbare Bestimmungsangabe für die verbleibenden Waren mehr ist und der Marke kein beschreibender Begriffsinhalt mehr entnommen werden kann. Die Waren dienen nämlich nur mehr dazu, elektronische Chips in Lebewesen einzusetzen; die beanspruchten Geräte seien technisch gar nicht in der Lage, Lebewesen zurück zu bringen. Damit entfällt der eintragungsschädliche Charakter der Waren als Bestimmungsangabe, so hofft die Markeninhaberin.
Der 30. Marken-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts stellt in Übereinstimmung zu den Beschlüssen der Markenstellen des DPMA zunächst fest, dass die aus den beschreibenden Bestandteilen “BACK” und “HOME” gebildete Zeichenfolge auch in ihrer Gesamtheit nichts anderes als die bestimmende Aussage “zurück zu Hause, wieder zu Hause” bedeutet und damit für die ursprünglich angemeldeten Waren nicht schutzfähig ist. Für die nach der Einschränkung verbliebenen Waren dagegen kann der Senat eine beschreibende Bedeutung nicht erkennen, nachdem nur noch Apparate zur Implantierung von elektronischen Chips beansprucht werden, die zu einem Ortungs- oder Rückführungssystem v on Lebewesen keinen unmittelbaren näheren Bezug aufweisen. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lediglich unmittelbar beschreibende Zeichen und Angaben zur Voraussetzung hat. Im vorliegenden Fall wird eine beschreibende Aussage aber nur angedeutet und ist höchstens nach weiterer Gedankenarbeit unterstellbar.
Der Senat: “Insoweit ist die angemeldete Wortzusammensetzung zur Beschreibung nicht geeignet und fällt nicht unter den Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG”.
Bezüglich der Feststellung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft beherzigt der Senat die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH GRUR 2001 – markt-frisch) und legt einen großzügigen Maßstab an mit dem Ergebnis, dass das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht entgegen steht.
Fazit: Aufhebung der DPMA-Zurückweisungsbeschlüsse nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.
30 W (pat) 50/09 04.12.2009

