Kein Markenschutz für “Das Beste für die Frau”

Publiziert am von Hans Jürgen Klier. Dieser Beitrag wurde veröffentlicht unter dem Fachbereich Markenrecht.

Kein Markenschutz für “Das Beste für die Frau”

Magazine, Zeitschriften, Zeitungen und Broschüren aus der Warenklasse 16 wenden sich meist schon mit dem Titel zielgerichtet an bestimmte Personengruppen. So auch diese: Die vorliegende Markenanmeldung “Das Beste für die Frau” lässt Zielgruppe und Zielrichtung “ohne weiteres Nachdenken” (So der Senat) erkennen. Sie ist eine klare Sachaussage dafür, dass die beanspruchten Waren (Verlagsprodukte) samt Dienstleistungen insbesondere für Frauen bestimmt und geeignet sind.

“Für ein solches Verständnis der Anmeldemarke als reine Sachaussage bedarf es keinerlei analysierende Betrachtung, weil sich den verbrauchern ein solches verständnis der Anmeldemarke wegen der Üblichkeit und Allgemeinverständlichkeit der Wortfolge ohne weiteres aufdrängt”, meint der 27. Marken-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in Übereinstimmung mit den beiden Zurückweisungsbeschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamts.

In der Anmeldemarke ist keinerlei Hinweis auf eine betriebliche Herkunft zu erkennen. Ihr fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft. Die Marke musste nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz zurückgewiesen werden.

27 W (pat) 192/09                 10.08.2009

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