“RAMLI” und “SANLI” für die Waren “Milch, Milchprodukte und Milchgetränke” nicht verwechselbar?

Publiziert am von Hans Jürgen Klier. Dieser Beitrag wurde veröffentlicht unter dem Fachbereich Markenrecht.

“RAMLI” und “SANLI” für die Waren “Milch, Milchprodukte und Milchgetränke” nicht verwechselbar?

Der vorliegende Beschluss des 26. Markenbeschwerdesenats des Bundespatentgerichts zeigt die klassische Vorgehensweise bei der Kollisionsprüfung.

Zunächst stellt der Senat die Identität der sich gegenüberstehenden Vergleichswaren “Milch und Milchprodukte” fest. Mittlere bis entfernte Ähnlichkeit von Widerspruchswaren sieht er in den Vergleichswaren “Speiseöle, Speisefette, Kaffee, Tee, Kakao, Kaffeee-Ersatzmittel, andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte”. Bei den weiteren Waren wird keine Ähnlichkeit festgestellt. Sodann folgen Ausführungen zur – als durchschnittlich bezeichneten – Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke “RAMLI”. In Letzterer sieht der Senat trotz des beschreibenden Anklangs des ersten Wortbestandteils “RAM” an den Milchinhalt Rahm eine lexikalisch nicht nachweisbare Fantasiebezeichnung.

Ausdrücklich weist der Senat darauf hin, dass “angesichts teilweise bestehender Identität der sich gegenüberstehenden Waren bei mittlerer Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke . an den Zeichenabstand erhöhte Anforderungen zu stellen” sind und kommt zu dem Ergebnis: “Die angegriffene Marke “SANLI” hält indes einen die Verwechslungsgefahr ausschließenden ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke “RAMLI” ein.”

Begründet wird dies u.a. mit den am jeweiligen Wortanfang stärker beachteten völlig unterschiedlichen Konsonanten, dem klangstarken Zischlaut “S” bei “SANLI” und dem rollenden “R” bei “RAMLI”. Trotz der nicht unbeträchtlichen Übereinstimmungen in Vokal- und Buchstabenfolge “A-LI” reichen bei solch kurzen Wörtern die genannten Unterschiede für den erforderlichen Zeichenabstand aus. Dem ist vom Ergebnis her zuzustimmen.

Dennoch bleibt eine Frage offen: Einerseits unterstellt der Senat, dass “ein beachtlicher Teil des Verkehrs den Begriffsinhalt von “RAMLI” als für die Schweiz typische, dem Verbraucher aus der Werbung (welcher?) bekannte Verkleinerungsform von “RAHM” erkennen und deshalb das Wort “RAMLI” langezogen aussprechen” wird, “wohingegen in “SANLI” ein einer Fremdsprache zuzuordnender Begriff mit kurzer Aussprache gesehen wird”.

Die vergleichbare Annahme wäre, “SANLI” dem ebenfalls den Milchprodukten zuordnungsbaren Begriff “Sahne” anzunähern, wobei dann “SAHNLI” herauskäme. SAHNE=RAHM=identische Ware, wenn man den Begriffsinhalt zugrunde legt, oder bliebe es hier auch bei einer lexikalisch nicht nachweisbaren Fantasiebezeichnung?. Würden nicht bei einer langezogenen Aussprache beider Markenwörter “SAHNLI” und “RAHMLI” die zuvor herausgearbeiteten Unterschiede eher kleiner, dagegen die Gemeinsamkeiten, auf die es hauptsächlich ankommt im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr, größer werden?

BPatG  26 W (pat) 111/08                12.08.2009

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