Waren für raffiniert zubereitete Speisen dürfen nicht “RAFFINESSE” heißen.

Publiziert am von Hans Jürgen Klier. Dieser Beitrag wurde veröffentlicht unter dem Fachbereich Markenrecht.

Waren für raffiniert zubereitete Speisen dürfen nicht “RAFFINESSE” heißen.

Der 25. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat in Ahnlehnung an den Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung der Marke “Raffinesse” für Waren der Klassen 29 (von Fleisch, Wurst, Geflügel, Wild, Fisch über Meeresfrüchte und Obst bis Marmelade, Suppen, Milchprodukte etc) und 30 (von Backmischungen über Gewürze bis Brot etc.) wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurück gewiesen.

Der Senat stützt sich auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH und des EuGH, wonach Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen ist, “denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – “Postkontoor”; GRUR 2004, 680 – “Biomild”). Der Senat grenzt sich hier von der älteren Entscheidung des Bundespatentgerichts 28 W (pat) 108/98 vom 17.03.1999 – “Finesse” deutlich ab und lässt es jeglicher Unterscheidungskraft bei Angaben mangeln, “die sich auf Umstände beziehen, die zwar die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (vgl. …GRUR 2006, 850, 854 – “FUSSBALL WM 2006″)”.

Genau dies sieht der Senat in der angemeldeten Marke “Raffinesse” bezüglich der beanspruchten Waren erfüllt. “Raffinesse” (angelehnt an frz. “Finesse”) bedeutet u.a. “Feinheit, fein ausgedachte Sache”; bezogen auf den Lebensmittelbereich weist er auf besondere Feinheit und Vollkommenheit von Speisen bzw. deren Zutaten hin und ist somit “eine aus sich heraus verständliche und sofort erfassbare Sachaussage zu Beschaffenheit bzw. Bestimmungs- und Verwendungszweck der Waren” und damit bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht eintragbar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BPatG 25W (pat) 119/09                26.08.2009

Dieser Beitrag wurde veröffentlicht unter dem Fachbereich Markenrecht.

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

*

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>