„Tortellini“ für Fruchtgummi, Weingummi, Lakritz etc nicht unterscheidungskräftig.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen (der zweite im Erinnerungsverfahren) die für die Waren „Fruchtgummi, Weingummi, Schaumgummi, Zuckerwaren, Lakritz (nicht für medizinische Zwecke) angemeldete Marke Tortellini wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurück gewiesen. Der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts bestätigt die „von der Markenstelle eingehend dargelegten zutreffenden Gründe”.
Unterscheidungskraft könne in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung des EugH und des BGH nicht nur solchen Angaben abzusprechen sein, die einen entsprechenden beschreibenden Begriffsinhalt haben, sondern auch aus anderen Gründen.
Hier bezeichnet das Markenwort Tortellini die Form der beanspruchten Waren, hier der Süßwaren, die eine erhebliche Formenvielfalt aufweisen können. Üblicherweise bezeichne man - auch in Deutschland - mit Tortellini eine Grundform von ringförmigen gefüllten Teigwaren, deren Form auch in die Vielfalt der Süßwarenformen Eingang gefunden hat.
Der Verkehr wird „in der Bezeichnung „Tortellini” lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Form dieser Waren sehen”.
Der Senat schließt in seiner weiteren Begründung zwar nicht aus, dass in einzelnen Bereichen bei Lebens-, Genuss- und Arzneimitteln die „regelmäßig in bestimmten Grundformen produziert und vertrieben werden, eine abweichende Gestaltung als Herkunftshinweis gewertet werden könnte, sieht dies im vorliegenden Fall aber nicht als gegeben an.
Daher: keine Schutzfähigkeit wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft.
Einen wichtigen Hinweis bezüglich der Einbindung älterer Entscheidungen gibt der Senat auch noch, den man sich immer wieder vor Augen halten sollte:
„Auch die Entscheidung 32 W (pat) 265/00 führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Anmelder aus der Eintragung vergleichbarer oder identischer Marken keinen Anspruch auf Eintragung auch seiner Anmeldung in das Markenregister herleiten. Voreintragungen selbst identischer Marken führen weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grudgesetzes zu einer Selbstbindung der über die Eintragung entscheidenden Stellen, da es sich dabei nicht um eine Ermessens- sondern um eine Rechtsfrage handelt (vgl. EuGH MarkenR 2009, 201, 203 Tz. 15-19 „Schwabenpost/Volks.Handy”; vgl. auch BPatG BlPMZ 2007, 236 - „CASHFLOW”; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdnr. 26-28)”.
25 W (pat) 22/09 13.10.2009
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