Bundespatentgericht bestätigt die Löschung einer für „Fleisch- und Wurstwaren“ in kyrillischen Buchstaben eingetragenen Marke mit der Bedeutung „die Russische“.
Die Löschungsabteilung (Markenabteilung 3.4.) des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine Wort/Bildmarke, die aus der kyrillischen Buchstabenfolge mit der deutschen Übersetzung „die Russische” bzw. „die aus Russland” besteht und für Fleisch- und Wurstwaren eingetragen worden war, als unmittelbare Herkunfts- und Beschaffenheitsangabe wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gelöscht (mit dem Markennamen werde lediglich darauf hingewiesen, dass die Waren aus Russland stammen oder nach russischen Rezepten hergestellt würden).
Der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat diese Entscheidung bestätigt. Auch für ihn stellt sich die Marke als bloße sachbezogene Warenangabe dar. Diese Einschätzung gelte auch für Marken, die aus fremdsprachigen Wörtern bestehen, „wobei auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist”. Maßgeblich seien nicht nur die inländischen Verbraucher, sondern auch der Handel, der infolge der Globalisierung über entsprechende Sprachkenntnisse verfüge. Insofern „muss davon ausgegangen werden, dass der Sinngehalt der in kyrillischen Buchstaben eingetragenen Marke auch im Deutschen mit „die Russische” ohne weiteres erkannt und verstanden wird und damit der beschreibende Kontext zu den beanspruchten Waren auf der Hand liegt”.
„Ob die lexikalisch nachweisbare Bezeichnung bereits im Eintragungszeitpunkt für diese Waren tatsächlich beschreibend verwendet wurde, kann dagegen dahinstehen”, meint der Senat („vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 Nr. 32. „Doublemint”)”. Es genüge in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden könnte.
na sdarowje!
28 W (pat) 96/08 01.12.2009
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