Die beiden Marken beanspruchen nach Ansicht des 33. Senats des Bundespatentgerichts identische oder zumindest hochgradig ähnliche Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmensberatung, Finanzwesen/Geldgeschäfte, weshalb an den Markenabstand besonders hohe Anforderungen zu stellen sind.
Den sieht der Senat nicht als eingehalten an.
Die Vergleichswörter sind mit jeweils 9 Buchstaben und drei Silben als lang anzusehen. Davon stimmen 7 Buchstaben überein. Ein jeweils weiterer (n statt m) ist an unbetonter Stelle klanglich vom anderen kaum zu unterscheiden; die stark beachteten Wortanfänge sind fast identisch. Lediglich die mittlere Silbe zeigt die Vokalabweichung „a” gegenüber „e”. Insgesamt führt Letzteres „jedoch nicht zu einem merklich unterschiedlichen Gesamtklangcharakter der jüngeren Marke”, weshalb sie den erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht einhält.
Der Senat hat die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke als unbegründet zurück gewiesen und in Übereinstimmung mit der Markenstelle des DPMA die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
33 W (pat) 11/08 29.09.09



