Der 30. Senat des Bundespatentgerichts hält die Wortmarke „vital.expertise”, eine Zusammensetzung aus zwei englischen Wörtern, „die gleichlautend auch in der deutschen Sprache existieren”, für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen (s.o.) für glatt beschreibend, auch wenn es eine Wortneubildung ist, weil neben der sprachüblichen Bildung ihr beschreibender Aussagegehalt „so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriff erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums vor allem als Folge des gemeinsamen europäischen Marktes nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26) – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER)”.
Noch zwei Aussagen im Senatsbeschluss sind für den allgemeinen täglichen Gebrauch hilfreich:
- Die Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung spielt bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in der Regel keine Rolle: „Ein Wortzeichen ist nämlich auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450 DOUBLEMINT)”.
- Die Markenwörter müssen am Anmeldetag nicht notwendigerweise zu beschreibenden Zwecken für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen verwendet werden. „Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 22 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck dienen können”.
Im übrigen hält der Senat die mittige Anordnung des Punktes zwischen den Wortbestandteilen „vital” und „expertise” nicht für einen schutzbegründenden Überschuss, sondern für werbeüblich.
Daher insgesamt: kein Markenschutz!
30 w (pat) 35/09 17.09.2009



