Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass nicht hinreichend deutlich angegebene Fundstellen für Testergebnisse irreführend seinen.
Ein Händler hatte mit einem Testergebnis sein Produkt beworben. Die Fundstellen-Nachweise dies Testergebnisses waren aber in sehr kleiner Schrift gehalten.
Das Gericht entschied, dass nur leicht lesbare Fundstellen ihren Zweck erfüllen. Eine Irreführung liege daher vor, da die behauptete Werbeaussage so nicht nachprüfbar sei.
(Urteil v. 07.04.2011, Az. 2 U 170/10)



