Wettbewerbsverstoß durch Versenden von Werbe – SMS ohne Einwilligung

Publiziert am von Christian Renger. Dieser Beitrag wurde veröffentlicht unter dem Fachbereich Wettbewerbsrecht.

Wettbewerbsverstoß durch Versenden von Werbe – SMS ohne Einwilligung

Der Erhalt unerwünschter Werbe – SMS ist unzulässig. Vom OLG
Köln wurde nun mit Beschluss vom 12.05.2011 (Az. 6 W 99/11) entschieden, dass
die Zustimmung zum Erhalt von Werbe – SMS auf das eigene Handy, allein der
Anschlussinhaber selbst erteilen kann.

Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein Stromanbieter der
Tochter einer seiner Kunden Werbe – SMS auf deren Handy geschickt. Eine
Zustimmung wurde seitens der Tochter nie erteilt; lediglich die Mutter gab in
einem Kundengespräch auf Nachfrage des Stromanbieters die Nummer heraus. Dies
ist nach Ansicht des OLG Köln unzulässig. Der Stromanbieter könne nicht davon
ausgehen, dass durch die Herausgabe der Telefonnummer eines nahen
Familienmitglieds dessen mutmaßliche Einwilligung vorliege. Dies stelle eine
unzumutbare Belästigung des Anschlussinhabers nach § 7 Abs. 2 UWG dar. Allein
der Anschlussinhaber kann eine entsprechende Einwilligung erteilen. Geklagt
hatte ein Konkurrenzunternehmen.

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