„Campstar“ darf nicht im Markenregister campen

Veröffentlicht am 11. April 2012 von Hans Jürgen Klier. Dieser Beitrag wurde veröffentlicht unter dem Fachbereich Markenrecht.

„Campstar“ darf nicht im Markenregister campen

Das Zeichen „campstar“ ist für zahlreiche Dienstleistungen angemeldet, so z.B. für Kl. 39 Beförderung von Passagieren, Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Kl. 41 Betrieb von Sportcamps; Kl. 43 Betrieb eines Campingplatzes, Betrieb von Feriencamps. Nach Ansicht der Markenstelle des DPMA ist der Begriff „Campstar“ für alle diese Dienstleistungen glatt beschreibend und nicht unterscheidungskräftig und war daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückzuweisen.

Der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat sich dem angeschlossen und die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss der Markenstelle zurückgewiesen.

Das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ergebe sich daraus, dass die einschlägigen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen „lediglich eine sachliche Aussage entnehmen und sie nicht als Unterscheidungsmittel verstehen“ würden. „Campstar“ sei sprachüblich aus den allgemein gebräuchlichen und verständlichen englischen bzw. deutschen Wörtern „camp“ = Lager i.S. von Nacht- oder Feldlager bzw. Ferienlager, und „star“ = üblicherweise der Hinweis auf eine Spitzenstellung; insgesamt weise „campstar“ in allgemein verständlicher Weise auf ein besonders schönes, gutes Lager hin.

Eine markenrechtlich relevante Mehrdeutigkeit, wie es der Anmelder vorbrachte, indem er auf den Anklang an das englische „campster“ = „sexuell motivierte Campbesucher“ hinwies, hat der Senat bei dem Anmeldezeichen nicht gesehen. Auch komme es auf eine vom Anmelder angesprochene Bedeutungsvielfalt der Zeichen „schon deshalb nicht an, weil es im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genügt, wenn die Angabe wenigstens in einer ihrer Bedeutungen zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen kann, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann S. 425, 428)“.

Mit der Zurückweisung der Beschwerde des Anmelders hat der Senat auch keine Veranlassung gesehen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen: „Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf; die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze“.

Bundespatentgericht    27 W (pat) 575/11                           vom 08. März 2012

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