Eine Werbe-E-Mail, die an die E-Mail-Adresse einer anderen Person geschickt wird ohne dass die erforderliche Einwilligung vorliegt, stellt üblicher Weise eine unzumutbare Belästigung i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.
Das LG Berlin (Urteil v. 09.12.2011, Az. 15 O 343/11) hatte nun in einen Fall über die Wettbewerbswidrigkeit zu entscheiden, in dem seitens des beklagten Online-Shopping-Clubs eine Email an den Privataccount eines Verbrauchers geschicktwurde, der zuvor eine Einwilligung abgegeben hatte.
Der Beklagte war der Ansicht, dass eine wirksame Einwilligung vorgelegen habe, da der Empfänger dieser Email ca. 1,5 jahre zuvor sogar im Wege des double-opt-in Verfahrens in den Erhalt von Werbe-Emails eingewilligt hat. Diese Einwilligung wurde seitens des Verbrauchers im Rahmen einer Online-Umfrage abgegeben.
Im Ergebnis werte das LG Berlin das vorliegende unaufgeforderte Versenden von Werbemails jedoch als unzumutbare Belästigung. Zum einen lasse ein innerhalb der Werbemail abgegrenzter Werbeblock der Beklagten mit eigenem Impressum darauf schließen, dass die erneute Kontaktaufnahme auch von dieser veranlasst worden sei. Zum anderen sei bei einem Einverständnis, welches über ein Jahr zuvor abgegeben wurde, von einem Erlöschen wegen Zeitablaufs auszugehen, da das Einverständnis sich nicht mehr auf den konkreten Fall beziehe.
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