Widerrufsbelehrung: Angabe falscher Vorschriften abmahnfähig

Veröffentlicht am 18. April 2012 von Gregor Lintl. Dieser Beitrag wurde unter Wettbewerbsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Widerrufsbelehrung: Angabe falscher Vorschriften abmahnfähig

Neben der Information, dass ein Widerrufs- und Rückgaberecht besteht und wie dies im Einzelnen auszuüben ist, müssen laut OLG Hamm vom 13.10.2011 (I-4 U 99/11) die Fernabsatzverträgen beigefügten Widerrufsbelehrungen u.a. auch die korrekten Vorschriften enthalten.

Werden in einer Widerrufsbelehrung falsche Normen angegeben, sind die Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher verletzt, insbesondere bei unrichtiger oder unvollständiger Belehrung über ein etwaiges Widerrufs- oder Rückgaberecht. Die Angabe von falschen Vorschriften ist ausreichend, eine spürbare Beeinträchtigung hervorzurufen, da eine Überprüfung dem Verbraucher hinsichtlich seiner Rechte in der konkreten Situation erschwert wird.

Findet ein Verbraucher die in der Widerrufsbelehrung angegebenen Paragraphen nicht, besteht die Möglichkeit, dass er sich hierdurch verunsichern lässt. Es ist durchaus denkbar, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher die Möglichkeit des Widerrufs in Zweifel zieht und aus Angst vor eventuellen Gegenansprüchen auf Grund eines unberechtigten Widerrufs sich schließlich von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten lässt.

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