Die Markenstelle des DPMA sah in der Anmeldung „Jagdschloss Platte“ den Namen eines bekannten Gebäudes, der – wie im vorliegenden Fall für einschlägige Dienstleistungen, z.B. Kl. 35 „Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken“, Kl. 41 u.a. „Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen, Veranstaltung von Seminaren, Ausstellungen….“, Kl. 42 „Vermietung von Versammlungsräumen“ - wie Ortsnamen im weiteren Sinn gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sei, insbesondere wenn er regional bekannt sei (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 10. Aufl. § 8 Rn. 357; BPatG GRUR 2009, 1175 – Burg Lissingen). Die beanspruchten Dienstleistungen könnten dort im Jagdschloss Platte allesamt erbracht werden; die Anmeldebezeichnung diente somit zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen und könne deshalb nicht in das Register eingetragen werden.
Der 27. Senat des Bundespatentgerichts hob den Zurückweisungsbeschluss der Markenstelle auf, weil seiner Ansicht nach der Anmeldename für die strittigen Dienstleistungen nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entbehre und zum anderen die Bezeichnung „Jagdschloss Platte“ keinem Freihaltebedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliege, „weil „Jagdschloss Platte“ keine Merkmalsbezeichnung ist“.
„Jagdschloss Platte“ sei „ein Etablissementname und nicht vergleichbar mit allgemein gebräuchlichen Bezeichnungen, wie „Kulturzentrum“ o.ä. Das Publikum wird deshalb in „Jagdschloss Platte“ einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen (vgl. BPatG, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az: 33 W (pat) 91/06, BeckRS 2008, 17248 – Gut Darß)“. Auch freihaltebedürftig sei die Anmeldung nicht, weil sie eben keine Merkmalsbezeichnung sei, auch keine geographische Angabe, sondern einfach nur eine Gebäudebezeichnung für einen Ort, also eine Etablissementbezeichnung, wo die beanspruchten Dienstleistungen „nur im Einverständnis mit dem Inhaber des Hausrechts stattfinden können“.
Fazit: Der Senat hält „Jagdschloss Platte“ für unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig und hebt zu Recht den Zurückweisungsbeschluss der Markenstelle auf.
Bundespatentgericht 27 W (pat) 508/12 vom 20. März 2012
Last updated by at .




