Änderung des Bestell Button bis 01.August 2012

Veröffentlicht am 21. Mai 2012 von Astrid Eisheuer. Dieser Beitrag wurde veröffentlicht unter dem Fachbereich Wettbewerbsrecht.

Änderung des Bestell Button bis 01.August 2012

Das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 1. August 2012 in Kraft.

Die Regelung gilt für jeden “Onlinehändler”, der einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr eine entgeltliche, d.h. kostenpflichtige Leistung anbietet.

Das Gesetz schreibt u.a. die richtige Beschriftung von Bestellbuttons in Online-Shops vor.

Die Schaltfläche ist ab August 2012 so zu beschriften, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt der Abgabe seiner vertragsrelevanten Erklärung eindeutig und unmissverständlich darüber informiert wird, dass seine Bestellung eine finanzielle Verpflichtung auslöst.

Im Gesetz heisst es dazu:

§ 312 g Abs. 3 BGB

„Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Abs. 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderen als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“

Für die Beschriftung der Schaltfläche sind also grundsätzlich auch andere Formulierungen zulässig, es ist jedoch empfehlenswert die vom Gesetzgeber vorgegebene Formulierung zu verwenden.

Shops sollten bis zum 01. August ihre Bestell-Buttons entsprechend  bezeichnen. Andernfalls drohen Abmahnungen von Mitbewerbern.

Hinweis: Auf ebay soll die Änderung keine Auswirkungen haben:

Bei eBay oder vergleichbaren Internetauktions- plattformen ist eine Formulierung wie „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ ausreichend, denn bei der Nutzung von Internetauktionsplattformen muss für den Verbraucher – schon weil er sein Gebot beziffern muss – ohne Weiteres klar sein, dass er die Auktionsware bezahlen muss, wenn er den Zuschlag erhält.

(Quelle Gesetzesbegündung)

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