Der BGH fällte am 14.04.2011 (I ZR 33/10) ein bedeutsames Urteil in Bezug auf die Bewerbung von Reparaturdienstleistungen mit Bildmarken großer Autohersteller. (Das Urteil behandelt insoweit speziell die Automobilbranche, lässt sich auf sämtliche anderen Branchen übertragen)
Zum Sachverhalt:
Der Werkstattbetreiber ATU Auto-Teile-hat für die Bewerbung der Inspektionen von VW´s, die überaus bekannte Bildmarke der Wolfsburger im Werbeflyer verwendet.
VW klagte und der BGH hat die Verletzung der Markenrechte von VW bejaht.
„Die Verwendung einer fremden Bildmarke zur Bewerbung eigener Dienstleistungen beutet grundsätzlich den Ruf der Marke aus“, so der BGH.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es nach dem Markenrecht grundsätzlich gestattet, mit der Marke eines Dritten für die eigenen Leistungen zu werben. Voraussetzung ist, dass die Nutzung der fremden Marke „notwendig“ ist, um entsprechende Kunden über die Dienstleistung zu informieren.
In der sogenannten Gillette-Entscheidung des EUGH aus dem Jahre 2005 hat das Gericht festgelegt, dass eine Nutzung nur dann notwendig ist, wenn sie „praktisch das einzige Mittel dafür darstellt, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information zu liefern.“
Diese Notwendigkeit der Verwendung der VW-Logos (Bildmarke) konnte der BGH im vorliegenden Streitfall nicht erkennen. In seiner Begründung unterschieden die Bundesrichter strikt zwischen der Wortmarke und der Bildmarke von Volkswagen. „Die die Verwendung der Wortmarke zu Werbezwecken ist zwar notwendig, um auf seine Leistungen hinzuweisen, aber auch ausreichend im Sinne des § 23 Markengesetz“, so der BGH.
„Die darüberhinausgehende Verwendung der Bildmarke, also des Logos des Konzerns in den Werbeaussagen geht über die Erforderlichkeit der Verwendung der fremden Marke weit hinaus und stellt eine Rufausbeutung dar.“
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