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„Ravioli” für Fruchtgummi, Weingummi, Lakritz etc nicht unterscheidungskräftig.

Montag, 22. März 2010
Hans Jürgen Klier

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen (der zweite im Erinnerungsverfahren) die für die Waren „Fruchtgummi, Weingummi, Schaumgummi, Zuckerwaren, Lakritz (nicht für medizinische Zwecke) angemeldete Marke Ravioli wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurück gewiesen. Der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts bestätigt die „von der Markenstelle eingehend dargelegten zutreffenden Gründe”.

Unterscheidungskraft könne in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BGH nicht nur solchen Angaben abzusprechen sein, die einen entsprechenden beschreibenden Begriffsinhalt haben, sondern auch aus anderen Gründen.

Hier bezeichnet das Markenwort Ravioli die Form der beanspruchten Waren, hier der Süßwaren, die eine erhebliche Formenvielfalt aufweisen können. Üblicherweise bezeichne man - auch in Deutschland - mit Ravioli eine Grundform von rechteckigen gefüllten Teigwaren, deren Form auch in die Vielfalt der Süßwarenformen Eingang gefunden hat.

Der Verkehr wird „in der Bezeichnung „Ravioli” lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Form dieser Waren sehen”.

Der Senat schließt in seiner weiteren Begründung zwar nicht aus, dass in einzelnen Bereichen bei Lebens-, Genuss- und Arzneimitteln die „regelmäßig in bestimmten Grundformen produziert und vertrieben werden, eine abweichende Gestaltung als Herkunftshinweis gewertet werden könnte, sieht dies im vorliegenden Fall aber nicht als gegeben an.

Daher: keine Schutzfähigkeit wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft.

25 W (pat) 23/09                               13.10.2009

„Tortellini“ für Fruchtgummi, Weingummi, Lakritz etc nicht unterscheidungskräftig.

Montag, 22. März 2010
Hans Jürgen Klier

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen (der zweite im Erinnerungsverfahren) die für die Waren „Fruchtgummi, Weingummi, Schaumgummi, Zuckerwaren, Lakritz (nicht für medizinische Zwecke) angemeldete Marke Tortellini wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurück gewiesen. Der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts bestätigt die „von der Markenstelle eingehend dargelegten zutreffenden Gründe”.

Unterscheidungskraft könne in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung des EugH und des BGH nicht nur solchen Angaben abzusprechen sein, die einen entsprechenden beschreibenden Begriffsinhalt haben, sondern auch aus anderen Gründen.

Hier bezeichnet das Markenwort Tortellini die Form der beanspruchten Waren, hier der Süßwaren, die eine erhebliche Formenvielfalt aufweisen können. Üblicherweise bezeichne man - auch in Deutschland - mit Tortellini eine Grundform von ringförmigen gefüllten Teigwaren, deren Form auch in die Vielfalt der Süßwarenformen Eingang gefunden hat.

Der Verkehr wird „in der Bezeichnung „Tortellini” lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Form dieser Waren sehen”.

Der Senat schließt in seiner weiteren Begründung zwar nicht aus, dass in einzelnen Bereichen bei Lebens-, Genuss- und Arzneimitteln die „regelmäßig in bestimmten Grundformen produziert und vertrieben werden, eine abweichende Gestaltung als Herkunftshinweis gewertet werden könnte, sieht dies im vorliegenden Fall aber nicht als gegeben an.

Daher: keine Schutzfähigkeit wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft.

Einen wichtigen Hinweis bezüglich der Einbindung älterer Entscheidungen gibt der Senat auch noch, den man sich immer wieder vor Augen halten sollte:

„Auch die Entscheidung 32 W (pat) 265/00 führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Anmelder aus der Eintragung vergleichbarer oder identischer Marken keinen Anspruch auf Eintragung auch seiner Anmeldung in das Markenregister herleiten. Voreintragungen selbst identischer Marken führen weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grudgesetzes zu einer Selbstbindung der über die Eintragung entscheidenden Stellen, da es sich dabei nicht um eine Ermessens- sondern um eine Rechtsfrage handelt (vgl. EuGH MarkenR 2009, 201, 203 Tz. 15-19 „Schwabenpost/Volks.Handy”; vgl. auch BPatG BlPMZ 2007, 236 - „CASHFLOW”; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdnr. 26-28)”.

25 W (pat) 22/09                               13.10.2009

Bundespatentgericht bestätigt die Löschung einer für „Fleisch- und Wurstwaren“ in kyrillischen Buchstaben eingetragenen Marke mit der Bedeutung „die Russische“.

Montag, 22. März 2010
Hans Jürgen Klier

Die Löschungsabteilung (Markenabteilung 3.4.) des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine Wort/Bildmarke, die aus der kyrillischen Buchstabenfolge mit der deutschen Übersetzung „die Russische” bzw. „die aus Russland” besteht und für Fleisch- und Wurstwaren eingetragen worden war, als unmittelbare Herkunfts- und Beschaffenheitsangabe wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gelöscht (mit dem Markennamen werde lediglich darauf hingewiesen, dass die Waren aus Russland stammen oder nach russischen Rezepten hergestellt würden).

Der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat diese Entscheidung bestätigt. Auch für ihn stellt sich die Marke als bloße sachbezogene Warenangabe dar. Diese Einschätzung gelte auch für Marken, die aus fremdsprachigen Wörtern bestehen, „wobei auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist”. Maßgeblich seien nicht nur die inländischen Verbraucher, sondern auch der Handel, der infolge der Globalisierung über entsprechende Sprachkenntnisse verfüge. Insofern „muss davon ausgegangen werden, dass der Sinngehalt der in kyrillischen Buchstaben eingetragenen Marke auch im Deutschen mit „die Russische” ohne weiteres erkannt und verstanden wird und damit der beschreibende Kontext zu den beanspruchten Waren auf der Hand liegt”.

„Ob die lexikalisch nachweisbare Bezeichnung bereits im Eintragungszeitpunkt für diese Waren tatsächlich beschreibend verwendet wurde, kann dagegen dahinstehen”, meint der Senat („vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 Nr. 32. „Doublemint”)”. Es genüge in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden könnte.

na sdarowje!

28 W (pat) 96/08                               01.12.2009

Bundespatentgericht lässt Ruhestätten nicht in Ruhe

Dienstag, 09. März 2010
Hans Jürgen Klier

Innerhalb eines Vierteljahres hat der 30. Markenbeschwerdesenat des Bundespatentgerichts zwei Standardsituationen der Schutzunfähigkeit bestätigt, am 30.04.2009 in der Sache “Chiemgauer Ruhewald”  -  30 W (pat) 61/08 und am 09.07.09 in der Sache “Ruheberg” - 30 W (pat) 14/08.

In beiden Fällen ging es um die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/104/EWG, das ist die “Markenrichtlinie”, der mit § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG übereinstimmt. Der Europäische Gerichtshof hatte sich geäußert, im Ströbele/Hacker u.a. war es nachzulesen, das Bundespatentgericht hat es entsprechend wiederholt, nur der Anmelder hatte es nicht wahrhaben wollen:

“Diese Regelung (§ 8 Abs. 2 Nr.2 MarkenG) verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden.”

Dabei wird als entscheidendes Kriterium allein auf die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung abgestellt.

“Chiemgauer Ruhewald” für die Dienstleistung Urnenbestattung nicht schutzfähig

Dienstag, 09. März 2010
Hans Jürgen Klier

Wie die Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Anmeldung “Chiemgauer Ruhewald” zurück gewiesen hatten, hat das Bundespatentgericht standardmäßig entschieden. Es hat in dem Markennamen “Ruhewald” eine bekannte Bezeichnung für Friedhof gesehen. Ein “Ruhewald” sei eine gebräuchliche Bezeichnung für eine Bestattungsform unter Bäumen in einem Waldgrundstück. Die Marke weise auf einen Friedhof im Chiemgau hin. Sie ist unmittelbar erkennbar als beschreibender Hinweis auf Art und Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistung “Urnenbestattung”.

Das Gericht hat ausgeführt, dass - wie in diesem Fall - die Eignung zur beschreibenden Verwendung sich aus dem unmittelbaren Sinngehalt der Bezeichnung ergeben kann oder aus ihrer tatsächlichen beschreibenden Verwendung im Verkehr. Entsprechend ist dies auch im Kommentar Ströbele/Hacker § 8 RdNr. 199 nachzulesen.  

30 W (pat) 61/08            30.04.09

“Ruheberg” für Urnenbestattung ebenfalls nicht schutzfähig

Dienstag, 09. März 2010
Hans Jürgen Klier

Der 30. Senat knüpft mit dieser Entscheidung an seine vorherige zur Schutzunfähigkeit von “Chiemgauer Ruhewald” an. Er führt aus, die Bezeichnung “Ruheberg” füge sich - wie er selbst im Internet recherchiert habe - nahtlos in die Reihe von heute üblichen Bezeichnungen für eine Begräbnisstätte ein wie Friedpark, Ruhehain, Ruheforst, Ruhewald und weise damit in sprachüblicher Weise auf eine besondere Grabstätte hin, die auf einem Berg angesiedelt ist.

Damit stelle die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen lediglich einen Hinweis auf deren Art und Ort der Erbringung dar, nämlich, dass die Urnenbestattungen auf einem bergseitig gelegenen Begräbnisplatz sind.

Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht schutzfähig. Die Eintragung musste ihr versagt bleiben.  

30 W (pat) 14/08            09.07.09

Bundespatentgericht verwechselt “asonor” mit “Adocor” im Arzneimittelbereich

Dienstag, 09. März 2010
Hans Jürgen Klier

Gegen die eingetragene Wortmarke DE 304 73 038 “asonor” hat die IR-Wortmarke 185 393 A “Adocor” Widerspruch erhoben. Die Markenstellen des DPMA haben in zwei Beschlüssen unter Berücksichtigung der Warenähnlichkeit in der Arzneimittelklasse sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Kennzeichnungen festgestellt und die jüngere Marke gelöscht.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Inhaberin der jüngeren (angegriffenen) Marke zurück gewiesen. In seiner Begründung führt das Bundespatentgericht aus Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit sei der Gesamteindruck der Vergleichsmarken,”wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus ( BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395 Tz. 21 - HEITEC). Davon ausgehend sind nach Auffassung des Senats beide Marken jedenfalls im klanglichen Gesamteindruck so stark angenähert, dass eine hinreichend sichere Unterscheidung trotz der zuvor gerade in Bezug auf eine klangliche Verwechslungsgefahr gegebenen kollisionsmindernden Umstände nicht gewährleistet ist”.

Der Senat stellt bei seinen Überlegungen die Übereinstimmung der beiden Marken in Bezug auf Silbenzahl, Sprech- und Betonungsrhythmus, in der Vokalfolge sowie den Anfangs- und Endbuchstaben in den Vordergrund. Er bewertet die “konsonantischen Unterschiede im Wortinnern beider Markenwörter zu gering”, als dass sie den sonstigen Übereinstimmungen entscheidend gegenwirken könnten.

Man kann sich dieser Ansicht anschließen; es wäre aber sicher nicht abwegig zu argumentieren, dass im jeweiligen Wortinneren ein gravierender Unterschied zwischen den Konsonanten “s” und “d”, also einem überdeutlich hörbaren Zischlaut und dem kaum hörbaren d festzustellen ist, der den “weitgehenden Gleichklang” der Markenwörter soweit ausschließt, dass sie auch noch in der nachträglichen Erinnerung sich deutlich unterscheiden. Es ist halt wie im Strafraum: wenn´s der Schiedsrichter nicht merkt, gibts keinen Elfer.

25 W (pat) 1/09                27.08.2009

Kein Markenschutz für “Das Beste für die Frau”

Dienstag, 09. März 2010
Hans Jürgen Klier

Magazine, Zeitschriften, Zeitungen und Broschüren aus der Warenklasse 16 wenden sich meist schon mit dem Titel zielgerichtet an bestimmte Personengruppen. So auch diese: Die vorliegende Markenanmeldung “Das Beste für die Frau” lässt Zielgruppe und Zielrichtung “ohne weiteres Nachdenken” (So der Senat) erkennen. Sie ist eine klare Sachaussage dafür, dass die beanspruchten Waren (Verlagsprodukte) samt Dienstleistungen insbesondere für Frauen bestimmt und geeignet sind.

“Für ein solches Verständnis der Anmeldemarke als reine Sachaussage bedarf es keinerlei analysierende Betrachtung, weil sich den verbrauchern ein solches verständnis der Anmeldemarke wegen der Üblichkeit und Allgemeinverständlichkeit der Wortfolge ohne weiteres aufdrängt”, meint der 27. Marken-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in Übereinstimmung mit den beiden Zurückweisungsbeschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamts.

In der Anmeldemarke ist keinerlei Hinweis auf eine betriebliche Herkunft zu erkennen. Ihr fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft. Die Marke musste nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz zurückgewiesen werden.

27 W (pat) 192/09                 10.08.2009

Kids Kiosk wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht im Markenregister

Dienstag, 09. März 2010
Hans Jürgen Klier

Der 25. Marken-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts hat in seiner Zurückweisungsbegründung nochmal festgehalten, was markenrechtlich unter “Unterscheidungskraft”, einer der Hauptsäulen für die Schutzfähigkeit einer Marke, zu verstehen ist. Weil´s so wichtig ist, kann es nicht oft genug in Erinnerung gerufen werden:

“Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unrernehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfinktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdn. 42). Unterscheidungskraft fehlt mithin vor allem solchen Zeichen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor).”

Die Anmeldemarke besteht lediglich aus dem auch im deutschen Sprachraum allgemein bekannten Begriff “Kids” für Kinder, sowie “Kiosk” für Verkaufsstand, an dem üblicherweise neben Zeitungen, Tabakwaren, Süßigkeiten, Getränken auch Speiseeis verkauft wird. Der Verkehr erkennt sofort die Absicht, nämlich Kiosk als Verkaufsstätte mit Waren (u.a. Speiseeis), insb. für die Zielgruppe “Kinder”. Der verkehr wird “Kids Kiosk” “nur als eine Bezeichnung für eine verkaufsstätte der beanspruchten Waren ohne Assoziation mit einem bestimmten Gewerbetreibenden und damit gerade nicht als herkunftsbezogenen Hinweis für die beanspruchten Waren auffassen”. Die angemeldete Marke ist daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz nicht unterscheidungskräftig und damit nicht schutzfähig.

25 W (pat) 120/09

“Schlank und Fit” für Getränke u.ä. nicht unterscheidungskräftig.

Dienstag, 09. März 2010
Hans Jürgen Klier

Die Anmeldung der Wortfolge “Schlank und Fit” für verschiedenste Tee-, Kaffee- und Kakao-Getränke, auch in Instantpulver- oder Sirupform in den Klassen 05, 30 und 32 ist von den Prüfern des Deutschen Patent- und Markenamts in den beiden Verwaltungsinstanzen wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs.2 Nr. 1 u. 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen worden, “Schlank und Fit” beschreibe unmittelbar Wirkungsweise und Beschaffenheit der so gekennzeichneten Waren. In werbeüblicher Form würden den Verbrauchern schlank- und fitmachende Eigenschaften der Waren beschrieben. Auf einen betrieblichen Herkunftshinweis, die Hauptfunktion einer Marke, könne dabei nicht geschlossen werden. Insbesondere auch wegen der beschreibenden Eignung der Marke für die beanspruchten Waren sei die Wortfolge “Schlank und Fit” eine freihaltebedürftige Angabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Der 25. Markenbeschwerdesenat des Bundespatentgerichts hat sich der Argumentation aus den Zurückweisungsbeschlüssen hinsichtlich der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke angeschlossen. Nach der allfälligen Definition der Unterscheidungskraft reicht dem Senat die Feststellung der fehlenden Unterscheidungskraft für die Zurückweisung der Anmeldung, weshalb er auf weitere rechtliche Ausführungen zum - dennoch unterstellten - Freihaltebedürfnis verzichtet.

Was die vorliegende Entscheidung des Senats interessant macht, ist der Hinweis auf eine klarstellende Entscheidung des EuGH, wonach kein Anspruch eines Anmelders auf Eintragung seiner Marke von entsprechender Eintragung vergleichbarer oder identischer - mit dem Bestandteil “fit” gebildeter - Marken abgeleitet werden kann:

Voreintragungen selbst identischer Marken führen weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung bei der über die Eintragung entscheidenden Stellen, da es sich dabei nicht um eine Ermessens-, sondern um eine Rechtsfrage handelt (vgl. EuGH MarkenR 2009, 201, 203 Tz. 15-19 “Schwabenpost/Volks.Handy”).

“Schlank und Fit”- Getränke müssen also ohne Registerschutz auskommen.

25 W (pat) 107/09        26.08.2009