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Würden Sie die Marken „Fourty6“ und „46“ im IT-Dienstleistungsbereich verwechseln?

Montag, 22. März 2010
Hans Jürgen Klier

Der 25. Senat des Bundespatentgerichts jedenfalls nicht!

Die jüngere Marke „Fourty6″ beansprucht Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 42. Die Widersprechende stützt sich auf 2 Gemeinschaftsmarken „46″ und begründet ihren Widerspruch auf Waren/Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 42. Der Senat hält die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen für teils identisch, ansonsten für stark ähnlich, verwechselt die Marken dennoch nicht, weil sie seiner Meinung nach so unterschiedlich sind, dass nicht mit einer verwechslungsgefahr zu rechnen ist.

Der Senat sieht in klanglicher Hinsicht deutliche Unterschiede, weil die Widerspruchsmarken „46″ keinen Hinweis enthalten, dass sie englisch ausgesprochen werden. Folglich muss bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die deutsche Aussprache der Ziffern, „sechsundvierzig”, zugrunde gelegt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, „dass in vielen Unternehmen der IT-Branche auch in Deutschland Angestellte mit englischer Muttersprache tätig” sind, „die „46″ im Telefonverkehr ohne weiteres mit „fortysix” benennen würden”. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr komme es vielmehr auf die Verhältnisse im Inland an und hier stehen sich die unterschiedlichen Bezeichnungen in deutsch und englisch gegenüber.

Auch eine begriffliche Ähnlichkeit hat der Senat ausgeschlossen. Folge: keine Verwechslungsgefahr!

Hätten Sie das gedacht?

25 W (pat) 36/08                               08.10.2009

Routine für den 33. Senat: „CONPARTIS“ und „COMPERTIS“ verwechselbar bei Dienstleistungsidentität.

Montag, 22. März 2010
Hans Jürgen Klier

Die beiden Marken beanspruchen nach Ansicht des 33. Senats des Bundespatentgerichts identische oder zumindest hochgradig ähnliche Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmensberatung, Finanzwesen/Geldgeschäfte, weshalb an den Markenabstand besonders hohe Anforderungen zu stellen sind.

Den sieht der Senat nicht als eingehalten an.

Die Vergleichswörter sind mit jeweils 9 Buchstaben und drei Silben als lang anzusehen. Davon stimmen 7 Buchstaben überein. Ein jeweils weiterer (n statt m) ist an unbetonter Stelle klanglich vom anderen kaum zu unterscheiden; die stark beachteten Wortanfänge sind fast identisch. Lediglich die mittlere Silbe zeigt die Vokalabweichung „a” gegenüber „e”. Insgesamt führt Letzteres „jedoch nicht zu einem merklich unterschiedlichen Gesamtklangcharakter der jüngeren Marke”, weshalb sie den erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht einhält.

Der Senat hat die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke als unbegründet zurück gewiesen und in Übereinstimmung mit der Markenstelle des DPMA die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

33 W (pat) 11/08                               29.09.09