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Bundespatentgericht bestätigt die Löschung einer für „Fleisch- und Wurstwaren“ in kyrillischen Buchstaben eingetragenen Marke mit der Bedeutung „die Russische“.

Montag, 22. März 2010
Hans Jürgen Klier

Die Löschungsabteilung (Markenabteilung 3.4.) des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine Wort/Bildmarke, die aus der kyrillischen Buchstabenfolge mit der deutschen Übersetzung „die Russische” bzw. „die aus Russland” besteht und für Fleisch- und Wurstwaren eingetragen worden war, als unmittelbare Herkunfts- und Beschaffenheitsangabe wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gelöscht (mit dem Markennamen werde lediglich darauf hingewiesen, dass die Waren aus Russland stammen oder nach russischen Rezepten hergestellt würden).

Der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat diese Entscheidung bestätigt. Auch für ihn stellt sich die Marke als bloße sachbezogene Warenangabe dar. Diese Einschätzung gelte auch für Marken, die aus fremdsprachigen Wörtern bestehen, „wobei auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist”. Maßgeblich seien nicht nur die inländischen Verbraucher, sondern auch der Handel, der infolge der Globalisierung über entsprechende Sprachkenntnisse verfüge. Insofern „muss davon ausgegangen werden, dass der Sinngehalt der in kyrillischen Buchstaben eingetragenen Marke auch im Deutschen mit „die Russische” ohne weiteres erkannt und verstanden wird und damit der beschreibende Kontext zu den beanspruchten Waren auf der Hand liegt”.

„Ob die lexikalisch nachweisbare Bezeichnung bereits im Eintragungszeitpunkt für diese Waren tatsächlich beschreibend verwendet wurde, kann dagegen dahinstehen”, meint der Senat („vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 Nr. 32. „Doublemint”)”. Es genüge in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden könnte.

na sdarowje!

28 W (pat) 96/08                               01.12.2009

“Chiemgauer Ruhewald” für die Dienstleistung Urnenbestattung nicht schutzfähig

Dienstag, 09. März 2010
Hans Jürgen Klier

Wie die Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Anmeldung “Chiemgauer Ruhewald” zurück gewiesen hatten, hat das Bundespatentgericht standardmäßig entschieden. Es hat in dem Markennamen “Ruhewald” eine bekannte Bezeichnung für Friedhof gesehen. Ein “Ruhewald” sei eine gebräuchliche Bezeichnung für eine Bestattungsform unter Bäumen in einem Waldgrundstück. Die Marke weise auf einen Friedhof im Chiemgau hin. Sie ist unmittelbar erkennbar als beschreibender Hinweis auf Art und Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistung “Urnenbestattung”.

Das Gericht hat ausgeführt, dass - wie in diesem Fall - die Eignung zur beschreibenden Verwendung sich aus dem unmittelbaren Sinngehalt der Bezeichnung ergeben kann oder aus ihrer tatsächlichen beschreibenden Verwendung im Verkehr. Entsprechend ist dies auch im Kommentar Ströbele/Hacker § 8 RdNr. 199 nachzulesen.  

30 W (pat) 61/08            30.04.09