Artikel mit ‘Markenschutz’ getagged

vital.expertise ist für Waren/Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41, 42, 44 eine beschreibende Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Montag, 22. März 2010
Hans Jürgen Klier

Der 30. Senat des Bundespatentgerichts hält die Wortmarke „vital.expertise”, eine Zusammensetzung aus zwei englischen Wörtern, „die gleichlautend auch in der deutschen Sprache existieren”, für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen (s.o.) für glatt beschreibend, auch wenn es eine Wortneubildung ist, weil neben der sprachüblichen Bildung ihr beschreibender Aussagegehalt „so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriff erfüllen können. Dies ist dann  der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums vor allem als Folge des gemeinsamen europäischen Marktes nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26) - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER)”.

Noch zwei Aussagen im Senatsbeschluss sind für den allgemeinen täglichen Gebrauch hilfreich:

- Die Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung spielt bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in der Regel keine Rolle: „Ein Wortzeichen ist nämlich auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450 DOUBLEMINT)”.

- Die Markenwörter müssen am Anmeldetag nicht notwendigerweise zu beschreibenden Zwecken für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen verwendet werden. „Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 22 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck dienen können”.

Im übrigen hält der Senat die mittige Anordnung des Punktes zwischen den Wortbestandteilen „vital” und „expertise” nicht für einen schutzbegründenden Überschuss, sondern für werbeüblich.

Daher insgesamt: kein Markenschutz!

30 w (pat) 35/09                                 17.09.2009

Kein Markenschutz für “Das Beste für die Frau”

Dienstag, 09. März 2010
Hans Jürgen Klier

Magazine, Zeitschriften, Zeitungen und Broschüren aus der Warenklasse 16 wenden sich meist schon mit dem Titel zielgerichtet an bestimmte Personengruppen. So auch diese: Die vorliegende Markenanmeldung “Das Beste für die Frau” lässt Zielgruppe und Zielrichtung “ohne weiteres Nachdenken” (So der Senat) erkennen. Sie ist eine klare Sachaussage dafür, dass die beanspruchten Waren (Verlagsprodukte) samt Dienstleistungen insbesondere für Frauen bestimmt und geeignet sind.

“Für ein solches Verständnis der Anmeldemarke als reine Sachaussage bedarf es keinerlei analysierende Betrachtung, weil sich den verbrauchern ein solches verständnis der Anmeldemarke wegen der Üblichkeit und Allgemeinverständlichkeit der Wortfolge ohne weiteres aufdrängt”, meint der 27. Marken-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in Übereinstimmung mit den beiden Zurückweisungsbeschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamts.

In der Anmeldemarke ist keinerlei Hinweis auf eine betriebliche Herkunft zu erkennen. Ihr fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft. Die Marke musste nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz zurückgewiesen werden.

27 W (pat) 192/09                 10.08.2009