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“Chiemgauer Ruhewald” für die Dienstleistung Urnenbestattung nicht schutzfähig

Dienstag, 09. März 2010
Hans Jürgen Klier

Wie die Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Anmeldung “Chiemgauer Ruhewald” zurück gewiesen hatten, hat das Bundespatentgericht standardmäßig entschieden. Es hat in dem Markennamen “Ruhewald” eine bekannte Bezeichnung für Friedhof gesehen. Ein “Ruhewald” sei eine gebräuchliche Bezeichnung für eine Bestattungsform unter Bäumen in einem Waldgrundstück. Die Marke weise auf einen Friedhof im Chiemgau hin. Sie ist unmittelbar erkennbar als beschreibender Hinweis auf Art und Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistung “Urnenbestattung”.

Das Gericht hat ausgeführt, dass - wie in diesem Fall - die Eignung zur beschreibenden Verwendung sich aus dem unmittelbaren Sinngehalt der Bezeichnung ergeben kann oder aus ihrer tatsächlichen beschreibenden Verwendung im Verkehr. Entsprechend ist dies auch im Kommentar Ströbele/Hacker § 8 RdNr. 199 nachzulesen.  

30 W (pat) 61/08            30.04.09

“Ruheberg” für Urnenbestattung ebenfalls nicht schutzfähig

Dienstag, 09. März 2010
Hans Jürgen Klier

Der 30. Senat knüpft mit dieser Entscheidung an seine vorherige zur Schutzunfähigkeit von “Chiemgauer Ruhewald” an. Er führt aus, die Bezeichnung “Ruheberg” füge sich - wie er selbst im Internet recherchiert habe - nahtlos in die Reihe von heute üblichen Bezeichnungen für eine Begräbnisstätte ein wie Friedpark, Ruhehain, Ruheforst, Ruhewald und weise damit in sprachüblicher Weise auf eine besondere Grabstätte hin, die auf einem Berg angesiedelt ist.

Damit stelle die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen lediglich einen Hinweis auf deren Art und Ort der Erbringung dar, nämlich, dass die Urnenbestattungen auf einem bergseitig gelegenen Begräbnisplatz sind.

Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht schutzfähig. Die Eintragung musste ihr versagt bleiben.  

30 W (pat) 14/08            09.07.09

Kids Kiosk wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht im Markenregister

Dienstag, 09. März 2010
Hans Jürgen Klier

Der 25. Marken-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts hat in seiner Zurückweisungsbegründung nochmal festgehalten, was markenrechtlich unter “Unterscheidungskraft”, einer der Hauptsäulen für die Schutzfähigkeit einer Marke, zu verstehen ist. Weil´s so wichtig ist, kann es nicht oft genug in Erinnerung gerufen werden:

“Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unrernehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfinktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdn. 42). Unterscheidungskraft fehlt mithin vor allem solchen Zeichen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor).”

Die Anmeldemarke besteht lediglich aus dem auch im deutschen Sprachraum allgemein bekannten Begriff “Kids” für Kinder, sowie “Kiosk” für Verkaufsstand, an dem üblicherweise neben Zeitungen, Tabakwaren, Süßigkeiten, Getränken auch Speiseeis verkauft wird. Der Verkehr erkennt sofort die Absicht, nämlich Kiosk als Verkaufsstätte mit Waren (u.a. Speiseeis), insb. für die Zielgruppe “Kinder”. Der verkehr wird “Kids Kiosk” “nur als eine Bezeichnung für eine verkaufsstätte der beanspruchten Waren ohne Assoziation mit einem bestimmten Gewerbetreibenden und damit gerade nicht als herkunftsbezogenen Hinweis für die beanspruchten Waren auffassen”. Die angemeldete Marke ist daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz nicht unterscheidungskräftig und damit nicht schutzfähig.

25 W (pat) 120/09