Der 25. Marken-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts hat in seiner Zurückweisungsbegründung nochmal festgehalten, was markenrechtlich unter “Unterscheidungskraft”, einer der Hauptsäulen für die Schutzfähigkeit einer Marke, zu verstehen ist. Weil´s so wichtig ist, kann es nicht oft genug in Erinnerung gerufen werden:
“Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unrernehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfinktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdn. 42). Unterscheidungskraft fehlt mithin vor allem solchen Zeichen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor).”
Die Anmeldemarke besteht lediglich aus dem auch im deutschen Sprachraum allgemein bekannten Begriff “Kids” für Kinder, sowie “Kiosk” für Verkaufsstand, an dem üblicherweise neben Zeitungen, Tabakwaren, Süßigkeiten, Getränken auch Speiseeis verkauft wird. Der Verkehr erkennt sofort die Absicht, nämlich Kiosk als Verkaufsstätte mit Waren (u.a. Speiseeis), insb. für die Zielgruppe “Kinder”. Der verkehr wird “Kids Kiosk” “nur als eine Bezeichnung für eine verkaufsstätte der beanspruchten Waren ohne Assoziation mit einem bestimmten Gewerbetreibenden und damit gerade nicht als herkunftsbezogenen Hinweis für die beanspruchten Waren auffassen”. Die angemeldete Marke ist daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz nicht unterscheidungskräftig und damit nicht schutzfähig.
25 W (pat) 120/09