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“Ruheberg” für Urnenbestattung ebenfalls nicht schutzfähig

Dienstag, 09. März 2010
Hans Jürgen Klier

Der 30. Senat knüpft mit dieser Entscheidung an seine vorherige zur Schutzunfähigkeit von “Chiemgauer Ruhewald” an. Er führt aus, die Bezeichnung “Ruheberg” füge sich - wie er selbst im Internet recherchiert habe - nahtlos in die Reihe von heute üblichen Bezeichnungen für eine Begräbnisstätte ein wie Friedpark, Ruhehain, Ruheforst, Ruhewald und weise damit in sprachüblicher Weise auf eine besondere Grabstätte hin, die auf einem Berg angesiedelt ist.

Damit stelle die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen lediglich einen Hinweis auf deren Art und Ort der Erbringung dar, nämlich, dass die Urnenbestattungen auf einem bergseitig gelegenen Begräbnisplatz sind.

Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht schutzfähig. Die Eintragung musste ihr versagt bleiben.  

30 W (pat) 14/08            09.07.09