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„Ravioli” für Fruchtgummi, Weingummi, Lakritz etc nicht unterscheidungskräftig.

Montag, 22. März 2010
Hans Jürgen Klier

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen (der zweite im Erinnerungsverfahren) die für die Waren „Fruchtgummi, Weingummi, Schaumgummi, Zuckerwaren, Lakritz (nicht für medizinische Zwecke) angemeldete Marke Ravioli wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurück gewiesen. Der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts bestätigt die „von der Markenstelle eingehend dargelegten zutreffenden Gründe”.

Unterscheidungskraft könne in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BGH nicht nur solchen Angaben abzusprechen sein, die einen entsprechenden beschreibenden Begriffsinhalt haben, sondern auch aus anderen Gründen.

Hier bezeichnet das Markenwort Ravioli die Form der beanspruchten Waren, hier der Süßwaren, die eine erhebliche Formenvielfalt aufweisen können. Üblicherweise bezeichne man - auch in Deutschland - mit Ravioli eine Grundform von rechteckigen gefüllten Teigwaren, deren Form auch in die Vielfalt der Süßwarenformen Eingang gefunden hat.

Der Verkehr wird „in der Bezeichnung „Ravioli” lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Form dieser Waren sehen”.

Der Senat schließt in seiner weiteren Begründung zwar nicht aus, dass in einzelnen Bereichen bei Lebens-, Genuss- und Arzneimitteln die „regelmäßig in bestimmten Grundformen produziert und vertrieben werden, eine abweichende Gestaltung als Herkunftshinweis gewertet werden könnte, sieht dies im vorliegenden Fall aber nicht als gegeben an.

Daher: keine Schutzfähigkeit wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft.

25 W (pat) 23/09                               13.10.2009

„Tortellini“ für Fruchtgummi, Weingummi, Lakritz etc nicht unterscheidungskräftig.

Montag, 22. März 2010
Hans Jürgen Klier

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen (der zweite im Erinnerungsverfahren) die für die Waren „Fruchtgummi, Weingummi, Schaumgummi, Zuckerwaren, Lakritz (nicht für medizinische Zwecke) angemeldete Marke Tortellini wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurück gewiesen. Der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts bestätigt die „von der Markenstelle eingehend dargelegten zutreffenden Gründe”.

Unterscheidungskraft könne in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung des EugH und des BGH nicht nur solchen Angaben abzusprechen sein, die einen entsprechenden beschreibenden Begriffsinhalt haben, sondern auch aus anderen Gründen.

Hier bezeichnet das Markenwort Tortellini die Form der beanspruchten Waren, hier der Süßwaren, die eine erhebliche Formenvielfalt aufweisen können. Üblicherweise bezeichne man - auch in Deutschland - mit Tortellini eine Grundform von ringförmigen gefüllten Teigwaren, deren Form auch in die Vielfalt der Süßwarenformen Eingang gefunden hat.

Der Verkehr wird „in der Bezeichnung „Tortellini” lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Form dieser Waren sehen”.

Der Senat schließt in seiner weiteren Begründung zwar nicht aus, dass in einzelnen Bereichen bei Lebens-, Genuss- und Arzneimitteln die „regelmäßig in bestimmten Grundformen produziert und vertrieben werden, eine abweichende Gestaltung als Herkunftshinweis gewertet werden könnte, sieht dies im vorliegenden Fall aber nicht als gegeben an.

Daher: keine Schutzfähigkeit wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft.

Einen wichtigen Hinweis bezüglich der Einbindung älterer Entscheidungen gibt der Senat auch noch, den man sich immer wieder vor Augen halten sollte:

„Auch die Entscheidung 32 W (pat) 265/00 führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Anmelder aus der Eintragung vergleichbarer oder identischer Marken keinen Anspruch auf Eintragung auch seiner Anmeldung in das Markenregister herleiten. Voreintragungen selbst identischer Marken führen weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grudgesetzes zu einer Selbstbindung der über die Eintragung entscheidenden Stellen, da es sich dabei nicht um eine Ermessens- sondern um eine Rechtsfrage handelt (vgl. EuGH MarkenR 2009, 201, 203 Tz. 15-19 „Schwabenpost/Volks.Handy”; vgl. auch BPatG BlPMZ 2007, 236 - „CASHFLOW”; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdnr. 26-28)”.

25 W (pat) 22/09                               13.10.2009

Kids Kiosk wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht im Markenregister

Dienstag, 09. März 2010
Hans Jürgen Klier

Der 25. Marken-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts hat in seiner Zurückweisungsbegründung nochmal festgehalten, was markenrechtlich unter “Unterscheidungskraft”, einer der Hauptsäulen für die Schutzfähigkeit einer Marke, zu verstehen ist. Weil´s so wichtig ist, kann es nicht oft genug in Erinnerung gerufen werden:

“Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unrernehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfinktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdn. 42). Unterscheidungskraft fehlt mithin vor allem solchen Zeichen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor).”

Die Anmeldemarke besteht lediglich aus dem auch im deutschen Sprachraum allgemein bekannten Begriff “Kids” für Kinder, sowie “Kiosk” für Verkaufsstand, an dem üblicherweise neben Zeitungen, Tabakwaren, Süßigkeiten, Getränken auch Speiseeis verkauft wird. Der Verkehr erkennt sofort die Absicht, nämlich Kiosk als Verkaufsstätte mit Waren (u.a. Speiseeis), insb. für die Zielgruppe “Kinder”. Der verkehr wird “Kids Kiosk” “nur als eine Bezeichnung für eine verkaufsstätte der beanspruchten Waren ohne Assoziation mit einem bestimmten Gewerbetreibenden und damit gerade nicht als herkunftsbezogenen Hinweis für die beanspruchten Waren auffassen”. Die angemeldete Marke ist daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz nicht unterscheidungskräftig und damit nicht schutzfähig.

25 W (pat) 120/09