Artikel mit ‘Verwechslungsgefahr’ getagged

Würden Sie die Marken „Fourty6“ und „46“ im IT-Dienstleistungsbereich verwechseln?

Montag, 22. März 2010
Hans Jürgen Klier

Der 25. Senat des Bundespatentgerichts jedenfalls nicht!

Die jüngere Marke „Fourty6″ beansprucht Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 42. Die Widersprechende stützt sich auf 2 Gemeinschaftsmarken „46″ und begründet ihren Widerspruch auf Waren/Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 42. Der Senat hält die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen für teils identisch, ansonsten für stark ähnlich, verwechselt die Marken dennoch nicht, weil sie seiner Meinung nach so unterschiedlich sind, dass nicht mit einer verwechslungsgefahr zu rechnen ist.

Der Senat sieht in klanglicher Hinsicht deutliche Unterschiede, weil die Widerspruchsmarken „46″ keinen Hinweis enthalten, dass sie englisch ausgesprochen werden. Folglich muss bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die deutsche Aussprache der Ziffern, „sechsundvierzig”, zugrunde gelegt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, „dass in vielen Unternehmen der IT-Branche auch in Deutschland Angestellte mit englischer Muttersprache tätig” sind, „die „46″ im Telefonverkehr ohne weiteres mit „fortysix” benennen würden”. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr komme es vielmehr auf die Verhältnisse im Inland an und hier stehen sich die unterschiedlichen Bezeichnungen in deutsch und englisch gegenüber.

Auch eine begriffliche Ähnlichkeit hat der Senat ausgeschlossen. Folge: keine Verwechslungsgefahr!

Hätten Sie das gedacht?

25 W (pat) 36/08                               08.10.2009

“WEST” ist nicht “WELT”

Dienstag, 09. März 2010
Hans Jürgen Klier

Es stehen sich gegenüber die beiden Zigarettenmarken “WELT” und “WEST” (Widerspruchsmarke; verkehrsdurchgesetzt). Im Kollisionsverfahren vor dem DPMA hatte die Markenstelle in zwei Beschlüssen (einer davon im Erinnerungsverfahren) den Widerspruch der älteren Marke “WEST” zurückgewiesen, weil es sich bei den Vergleichsmarken um kurze und überschaubare Wörter handle, bei denen schon geringe Abweichungen - wie hier im dritten Buchstaben L statt S - Verwechslungen ausschlössen. Der 26. Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts hat die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufgehoben und der angegriffenen Marke die Eintragung verweigert.

Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, wie es der EuGH verlangt (EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma), insbesondere der Wechselwirkung zwischen der Markenähnlichkeit sowie der  Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren im Wege der Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke sieht der Senat keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Bei der vom Senat allenfalls als leicht erhöht erkannten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reichen die bei Kurzwörtern wie den beiden Markenwörtern “WELT” und “WEST” festgestellten Unterschiede auch nur in einem Buchstaben (”L” statt “S”) aus, um die Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. Zudem haben die gegenüberstehenden Markenwörter auf Anhieb erkennbare völlig unterschiedliche Begriffsinhalte, die üblicherweise die Verwechslungsgefahr darüber hinaus erheblich vermindern und im vorliegenden Fall als geläufige Begriffe der deutschen Alltagssprache sogar ausschließen.

Der Senat hat folgerichtig den Widerspruch zurück gewiesen - jetzt müssen beide Marken nebeneinander leben.  

26 W (pat) 324/03                    13.05.2009