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Blickfangwerbung
Der Slogan soll den Kunden packen und plakativ die Vorteile hervorheben. Nur allzu oft geht dies schief, da solche Werbeaussagen, die gegenüber anderem Text oder anderen Darstellungen hervorgehoben werden, nach den Maßstäben der Blickfangwerbung wettbewerbsrechtlich beurteilt werden. Die Besonderheit hierbei: Weckt die Headline falsche Erwartungen oder spielt sie mit dem Irrtum des Lesers, dann reicht eine Aufklärung quasi im Kleingedruckten nicht mehr aus, diesen Irrtum zu beseitigen.

Ist in Ihrer Werbung das Produkt mit einem hervorgehobenen Preis oder einem besonderen Merkmal ausgestattet und erkennt man erst im Kleingedruckten, dass es sich nur um einen Monatsmietpreis handelt oder werben Sie mit Garantien, die im Kleingedruckten wieder eingeschränkt werden, so kann dies irreführend sein.
Der Aussagegehalt des Blickfangs stimmt nicht mit den Tatsachen, die der Leser im blickfangartig herausgestellten Text wahrnimmt, überein.

Häufig werden bei Preisbezeichnungen sog. "Sternchenhinweise" verwendet, um Klarheit zu schaffen. Das kann die Rettung sein, da das Sternchen im Blickfang enthalten ist, muss es aber nicht. Es gibt eine Reihe von Punkten zu beachten zB, dass der Hinweis zum Sternchen örtlich in der Nähe des aufzuklärenden Begriffs bleibt und nicht derart klein gedruckt ist, das die Aufklärung nicht mehr wahrgenommen wird. Außerdem akzeptiert die Rechsprechung Sternchenhinweise nur, wenn die Überschrift selbst unklar oder ergänzungsbedürftig erscheint.

Eine anwaltliche Beratung schafft Rechtssicherheit!

Ihr Ansprechpartner ist RA Christian Zierhut
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