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Rechtsanwalt Andreas Fritzsche
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Rechtsanwalt Andreas Fritzsche ist Ihr Ansprechpartner und betreut Sie kompetent und engagiert in allen Fragen des Designrechts.
Mit einem wirksamen Geschmacksmuster bestehen gute Möglichkeiten jedem Dritten die Ausbeutung fremder Arbeitsergebnisse zu untersagen und so die wirtschaftliche Nutzung der eigenen Arbeits- bzw. Entwicklungsleistung zu sichern - dies gilt für einfache Konsumgüter wie einen Kugelschreiber oder Bekleidung genauso wie für komplexe Erzeugnisse wie Kraftfahrzeugteile, Maschinen oder ganze Produktionsanlagen. Von Bedeutung ist nunmehr, dass dies unabhängig davon geschehen kann, ob derjenige dass Design bewusst nachgeahmt hat oder ihm das geschützte Design unbekannt war. Ferner ist für eine Verletzung nicht unbedingt notwendig, dass das Design identisch kopiert wird. Maßgeblich ist, ob ein im wesentlichen identischer Gesamteindruck hervorgerufen wird.
Dabei ist verhältnismäßig günstiger Schutz in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (also in 27 Ländern!) durch ein einziges sog. "Gemeinschaftsgeschmacksmuster" bereits ab 470 Euro möglich.
Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von "wettewerblicher Eigenart" ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Solche Abwehransprüche gegen Nachahmungen können z.B. auch dann bestehen, wenn das Markenrecht des Originals nicht greift. Das UWG nennt in § 4 Nr. 9 a) bis c) folgende nicht abschließende Fälle des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes. Unlauter handelt demnach, wer beim Angebot von Waren und Dienstleistungen
- eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
- die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
- die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.
Liegt keiner der genannten Fälle vor, kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit nur in Ausnahmefällen das Nachahmen eines fremden Produkts als wettbewerbswidrig angesehen werden. Für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Behinderung bedarf es deshalb besonderer Umstände (so bei der fast identischen Nachahmung des Designs eines berühmten Produkts, ohne dass ein Grund für die Anlehnung zu erkennen wäre).
"...verfügt über besondere Expertise und einen starken Ruf im Bereich der Produktpirateriebekämpfung." (Dt. Wirtschaftsanwalt 2007+2008+2009)
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