|

Melden Sie uns Fälschungen!
Wir vertreten die Rechteinhaber der Marken ED HARDY -
CHRISTIAN AUDIGIER - PACO CHICANO
Die Modemarke „Ed Hardy“ wurde 2002 von dem US-amerikanischer Tattookünstler Don Ed Hardy gegründet und 2004
von dem Modeschöpfer Christian Audigier lizensiert.
Der Handel mit Plagiaten wird durch unsere Mandanten nicht toleriert!
Egal, ob Sie als Händler auf Fälschungen bei Mitbewerbern aufmerksam geworden oder als Privatperson auf eine Fälschung bei einem Händler hereingefallen sind:
Melden Sie sich bei uns!
- Wir prüfen bei Verdacht auf eine Fälschung die Echtheit
- Unsere Mandanten übernehmen die außerg. Kosten Ihrer Beratung
- Wir verfolgen auch anonyme Hinweise
Hinweis: Für die Marken "CHRISTIAN AUDIGIER" u. "PACO CHICANO" sind wir bei allen Warengruppen zuständig; bei der Marke "ED HARDY" für folgende Produkte: Schuhe, Bademode, Uhren, Schmuck, Gürtel, Armbänder, Kleider/dresses, Kindermode, ED
HARDY Sports-Collection (T-Shirts, Pullis, Hoodis mit dem Aufdruck "Sports"), ED HARDY Snow (Skijacken/-hosen), ED HARDY Jeans women.
Ihr Ansprechpartner ist RA Christian Zierhut
Kontaktaufnahme
Kopiert, Gefälscht - Nie ein gutes Geschäft!
Der Handel mit Fälschungen hat für den Verkäufer weitreichende Nebenwirkung:
Gemäß § 7 Nr. 1 der ebay-AGB ist das Angebot von Plagiaten untersagt.
Der Käufer hat einen Anspruch auf Übergabe eines Originalproduktes. Kann der Verkäufer diesen Anspruch nicht erfüllen, kann der Käufer entweder auf Durchführung des Kaufvertrages oder Schadenersatz bestehen, der in der Differenz zwischen gebotenem Kaufpreis und dem tatsächlichen Preis des Originalproduktes besteht.
Der Markeninhaber kann gegen den Händler umfangreiche Ansprüche durchsetzen: Neben Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, Schadenersatz- sowie Auskunftsanspruch, Anspruch auf Vernichtung, darüber hinaus Erstattung der Vernichtungskosten, Ersatz der Anwaltskosten.
Der deutsche Gesetzgeber misst dem Schutz des geistigen Eigentums ein hohes Gewicht bei. Selbst bei einfachen Kennzeichenverletzungen nach § 143 Abs. 1 MarkenG eröffnet der Gesetzgeber den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, eine Verletzung der §§ 14, 15 MarkenG unter Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses gem. § 143 Abs. 4 MarkenG zu ahnden. Die Rechtsfolge des Grundtatbestandes von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird bei gewerbsmäßigem Handeln des Täters durch die Qualifikation des § 143 Abs. 2 MarkenG auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erhöht. Eine einmalige Verletzung kann zur Verwirklichung bereits ausreichen, da die Gewerbsmäßigkeit subjektiv bestimmt wird. Entscheidend ist die Absicht des Täters. Ein nicht ganz geringfügiger Nebenerwerb kann hierfür bereits ausreichen.
|