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Rechtsanwalt für Glücksspielrecht & Wettrecht?


GLÜCKSSPIELRECHT & WETTRECHT

Seit dem berühmten EugH-Fall "Gambelli" beschäftigen wir uns mit dem Glückspiel in seinen verschiedensten Facetten, insbesondere der Differenzierung zwischen Glücksspiel/ Gewinnspielen und zulässigen Geschicklichkeitsspielen, die eine große Rolle spielt, da die Werbung für Glückspiel "ohne behördliche Erlaubnis" empfindliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Neben den Sportwetten kümmern wir uns auch um Fragen der Online-Casinos, insbesondere des Pokerspiels und deren online Bewerbung.

Rechtlicher Hintergrund:
1. Private Buchmacher kämpfen gegen das staatliche Glücksspielmonopol in Deutschland bislang meist erfolglos. Doch das "Gambelli"-Urteil des Europäischen Gerichtshofes EuGH, URTEIL DES GERICHTSHOFES vom 6. November 2003, AZ: C-243/01 - 'Gambelli' hat eine wahre Prozessflut ausgelöst.
Der Fall: Der italienische Buchmacher Piergiorgio Gambelli erstreitet vor dem EuGH das Recht, für einen britischen Anbieter Sportwetten in Italien zu vermitteln. Dies hatten ihm zuvor die italienische Behörden verweigert. Nach dem Urteil des EugH darf der Staat Lotto und Toto nur dann restriktiv regeln, wenn der Schutz der Bürger vor übermäßigem Glücksspiel im Vordergrund steht. Grund: Suchtprävention steht über der Freiheit des Binnenmarktes, nicht aber die fiskalischen Interessen der Finanzbehörden. In Italien werben die staatlichen Lotteriegesellschaften massiv, daher sei es nicht zu rechtfertigen, die Vermittlungslizenz zu verwehren.
Im Nachgang des "Gambelli-Urteils" hat erstmals in Kassel ein Oberverwaltungsgericht dem Spielevermittler eines ausländischen Veranstalters die Konzession zugesprochen. In Osnabrück, Karlsruhe, München und Stuttgart setzten untere Landgerichte die EugH-Rechtsprechung ebenfalls um.
2. Der in Kraft getretene Lotterie-Staatsvertrag schafft erstmals eine bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage. Die Bundesländer hindern private Anbieter massiv am Markteintritt. Begründung: Der neue Staatsvertrag diene dem Ziel, "den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und übermäßige Spielanreize zu verhindern - Eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken sei zu verhindern".
3. Die Sportwetten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bundesverfassungsgericht Urteil vom 28. März 2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 - Sportwetten "Ein auf ordnungsrechtlichen Erwägungen basierendes Monopol bei der Veranstaltung und Durchführung von Lotterien, Glücksspielen oder Wetten bedarf einer kohärenten Verwirklichung der verfolgten Ziele, um die bewirkte und bezweckte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen." Also: Die geltende Regelung verstösst gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit privater Wettanbieter. Der verklagte Freistaat Bayern muss deshalb entweder mehr für die Bekämpfung der "Wettleidenschaft" tun, um am Monopol festhalten zu können oder privaten Veranstaltern die Möglichkeit einräumen ebenfalls im Sportwettenbereich tätig zu sein. Der Staat darf das Monopol nicht mit seinen finanziellen Interessen an Wetteinnahmen begründen, sondern müsse es "konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht ausrichten".
4. Zuletzt die EugH-Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Strafverfahren gegen Massimiliano Placanica u. a. http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=Rechercher$docrequire=alldocs&numaff=C-338/04&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&re - Leitsatz: "Eine nationale Regelung, die die Ausübung von Tätigkeiten der ...Annahme von Wetten, insbesondere auf Sportereignisse, ohne eine von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilte Konzession oder polizeiliche Genehmigung verbietet, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 EG und 49 EG dar. Das Ziel, die Kriminalität zu bekämpfen, indem die auf diesem Gebiet tätigen Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle unterworfen und Glücksspieltätigkeiten so in Bahnen gelenkt werden, die diesen Kontrollen unterliegen, kann solche Hemmnisse rechtfertigen. In dieser Hinsicht kann ein Konzessionssystem ein wirksamer Mechanismus sein. Die nationalen Gerichte haben jedoch zu prüfen, ob die fragliche nationale Regelung, soweit sie die Anzahl der im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer begrenzt, tatsächlich diesem Ziel entspricht. Ferner ist es Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob diese Beschränkungen geeignet sind, die Verwirklichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, ob sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und ob sie nicht diskriminierend angewandt werden."

- Es bleibt also spannend.

Ihr Ansprechpartner ist RA Christian Zierhut
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