Kontaktaufnahmeseperator.gifip.gifseperator.gif 

 
Die Anwälte


Es gibt kaum etwas auf der Welt, dass nicht irgend jemand...

Mo-Fr von 8-18 Uhr


Über unsere kostenfreie
Tel-Nr 0 8000-529937

Einfach per Mausklick
-wir rufen Sie zurück!
    

Rechtsanwalt für Lizenzrecht?


SOFTWARELIZENZRECHT

Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Nadine Liesching
email.gif Kontaktaufnahme


Generell handelt es sich bei Computerprogrammen um urheberrechtsfähige Werke gem. 2 UrhG. Ein Urheberrecht gilt jedoch nicht für jedes Computerprogramm. Vielmehr sind besondere Schutzvoraussetzungen erforderlich. Wir beraten Sie hinsichtlich urheberrechtlicher Fragen und stehen Ihnen für die Durchsetzung von Urheberrechten oder Verteidigung zur Seite.

Die Bedieneroberfläche von Spezialsoftware wurde mit großem Aufwand, nicht selten unter Hinzuziehung von Design- und Ergonomie-Spezialisten entwickelt und habt bereits auf den ersten Blick einen hohen Wiedererkennungswert. Dieses Design können wir für Sie schützen.

Sowohl im Interesse des Lizenzgebers, als auch -nehmers kann es ratsam sein, den Quellcode bei einem sog. Escrow-Agenten in Verwahrung zu geben.
Vorteil für den Lizenzgeber ist, dass der Quellcode erst nach Durchführung eines vertraglich festgelegten Verfahrens an den Lizenznehmer herausgegeben wird.
Für den Lizenznehmer, welcher zwingend auf eine laufende Mängelbeseitigung und Programmpflege angewiesen ist, bietet dieses Verfahren die Sicherheit, unter  bestimmten Voraussetzungen auf den Quellcode zugreifen zu können.
Wir stehen Ihnen für eine Beratung zu den Einzelheiten einer Quellcodehinterlegung nebst Vertragserstellung sowie als Verwahrer (Escrow-Agent) zur Verfügung.

Software lässt aufgrund ihrer Vielgestaltigkeit nur in seltenen Fällen eine Lizenzierung mit einem standatisierten, auf die Gestaltung der Schutzrechte beschränkten, Software-Lizenzvertrag zu. Regelmäßig sind wichtige Einzelheiten zu regeln:

»
 
Übergabe (z. B. als CD-Rom, Diskette oder online als Download, Software-Hinterlegung)
»
 
Systemvoraussetzungen für die Installation
» Dokumentation
» Support
» Rechteverteilung bei der Weiterentwicklung
» Kündigungsmodalitäten, Gewährleistung
» Rückgabepflichten
» Datenschutzrecht

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Gewährleistung. In bestimmten Fällen soll dem Lizenznehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Software selbst zu vervielfältigen und unter eigenem Namen an Endkunden weiter zu veräußern. In diesem Fall ist z. B. ein so genannter OEM-Vertrag (Original Equipment Manufacturer) zu vereinbaren.

Schutz von Software/Quellcode

Häufiger Streitpunkt zwischen Softwareunternehmen und dem Besteller ist die Frage, ob nach Erstellung des Programms auch der Quellcode an den Kunden herauszugeben ist. Inwieweit ein Softwareentwickler dem Besteller den Quellcode des Programms überlassen muss, ist mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung nach den Umständen des Einzelfalls durch Auslegung des Vertrags zu beurteilen Sowohl im Interesse des Lizenzgebers als auch im Interesse des Lizenznehmers kann es in einigen Fällen ratsam sein, den Quellcode einer Software bei einem so genannten Escrow-Agenten in Verwahrung zu geben.

Unter Software Escrow versteht man die Hinterlegung von Softwarequellcode bei einer neutralen Partei, die im Falle einer Verletzung des Lizenz- und Softwarepflegevertrages durch den Lizenzgeber (Softwareanbieter) der Seite des Lizenznehmers (Anwender) Zugang zum Quellcode und Dokumentationen bietet, um die betrieblichen Abläufe softwareseitig zu sichern.

Die zentralen Parteien der Escrow-Beziehung sind der Lizenzgeber, der den Quellcode hinterlegt (depositor), der Lizenznehmer zu dessen Gunsten der Quellcode offen gelegt wird (beneficiary) sowie der Escrow-Dienstleister, der für die Vertragsgestaltung, die Verwahrung und die Herausgabe zuständig ist (escrow agent).

Schutz von Programmcode: Freie Coder / Programmierer

Sie sind Programmierer und entwickeln im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit komplexe Programme. Sie fragen sich, wie Sie diese geistige Leistung schützen können und ob Sie idealerweise Exklusivrechte an dem Programmcode haben.

Das Urheberrecht schützt einen Programmierer grundsätzlich vor der unbefugten Nutzung seines Programmcodes. Als Schöpfer des Werkes entscheidet der Programmierer über die Nutzung des Programmes - er hält exklusive Rechte an dem Datenwerk. Daher kann er über den Umfang der Nutzung durch andere in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht entscheiden, indem er wesentliche Bedingungen vertraglich regelt.

Zum Urheberrecht gehört auch die Freiheit des Schöpfers, seine Rechte - in der Regel entgeltlich - exklusiv auf Dritte zu übertragen. Dabei kann er sich die Eigennutzung vorbehalten; eine Übertragung durch Lizenzvertrag kann aber auch so weit gehen, dass der Programmierer sämtliche seiner Nutzungsrechte entäußert, also selber das Recht zur Verwertung aufgibt.

Schutz von Programmcode: Coder / Programmierer im Angestelltenverhältnis

Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist bei fehlender Sondervereinbarung ausschließlich der Arbeitgeber zur wirtschaftlichen Verwertung des Computerprogrammes berechtigt (§ 69b UrhG). Im Gegenzug erhält der angestellte Programmierer die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ein Lizenzvertrag ist nicht erforderlich, um die Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber zu übertragen.

Selbstverständlich gilt diese Nutzungsübertragung nicht für solche Werke, die der Programmierer außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit entwickelt. Denn diese Werke wurden nicht nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen und fallen daher nicht unter die gesetzliche Regelung. Es ist oftmals nicht einfach festzustellen, wo hier die Grenze zwischen beruflich veranlasster und "privatem" Coding verläuft. Zunächst ist hier jedenfalls Klarheit über den arbeitsvertraglich geregelten Pflichtenumfang zu schaffen.

Noch schwieriger wird die Beurteilung der Inhaberschaft der Verwertungsrechte, wenn Programmcode durch das Zusammenwirken mehrerer Programmierer entsteht, die möglicherweise teilweise als Freelancer, teilweise als Angestellte tätig sind. Hier ist eine vertragliche Gesamtlösung empfehlenswert, die schon bei Projektbeginn festlegt, wer die Rechte in welchem Umfang und mit welchem Inhalt innehaben soll.



Bei der IhrAnwalt24AG in München sind Sie genau richtig, wenn Sie einen Rechtsanwalt für Lizenzrecht suchen.
Wir sind bundesweit für Sie tätig, ob Sie Ansprüche abwehren müssen oder Rechteinhaber sind.
Unsere Referenzen sprechen für sich.
    
Gewerblicher Rechtschutz

"IhrAnwalt24AG [..] zählt zu den deutschen Kanzleien, die auf den Schutz von Marken und Produkten spezialisiert sind [..]" (Der Deutsche Wirtschaftsanwalt 2009)
weitere Referenzen..

Wir schützen Ihre Produkte & Ideen
Marken-Anmeldung BRD
Marken-Anmeldung Europa
Markenschutz Internat.
Marken-Recherche
Marken-Überwachung
Marken-Strategie
Marken-Bewertung
Designschutz
Produktpiraterie
Beratung & Prozess-Vertretung
Markenrecht

Schnelle Hilfe bei Abmahnung
Abmahnung - was tun?
Abmahnliste: Wer mahnt ab?
Tauschbörse/ Filesharing

Renomée & Erfahrung im
Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht
Werberecht
Blickfangwerbung
Glücksspiel-/Wettrecht
Kompetenzbereiche

Domainrecht
Urheber-/Foto-/Film-/Kunstrecht
Presserecht
IT-/Internet-Recht
Softwarelizenzrecht

-Initiative Rechtssicherheit im Online Handel
Beratung für Webshop
Ebay-Shop, Amazon & Co.

Recht der AGB

Vertragsgestaltung
Vertriebsverträge

Strafverteidigung

Wirtschaftsmediation


Zum Bereich für Privatmandanten
www.ihranwalt24.de