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SOFTWARELIZENZRECHT
Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Nadine Liesching
Kontaktaufnahme
Generell
handelt es sich bei Computerprogrammen um urheberrechtsfähige Werke gem. 2 UrhG.
Ein Urheberrecht gilt jedoch nicht für jedes Computerprogramm. Vielmehr
sind besondere Schutzvoraussetzungen erforderlich.
Wir beraten Sie hinsichtlich urheberrechtlicher
Fragen und stehen Ihnen für die Durchsetzung von Urheberrechten oder Verteidigung
zur Seite.
Die
Bedieneroberfläche
von Spezialsoftware wurde
mit großem
Aufwand, nicht selten unter Hinzuziehung von Design- und
Ergonomie-Spezialisten entwickelt und habt bereits
auf den ersten Blick einen hohen Wiedererkennungswert.
Dieses Design können wir für Sie schützen.
Sowohl im
Interesse des Lizenzgebers, als auch -nehmers
kann es ratsam sein, den Quellcode bei einem sog. Escrow-Agenten
in Verwahrung zu geben.
Vorteil für den Lizenzgeber ist, dass der Quellcode erst
nach Durchführung
eines vertraglich festgelegten Verfahrens an den Lizenznehmer herausgegeben wird.
Für den Lizenznehmer, welcher zwingend auf eine laufende Mängelbeseitigung
und Programmpflege angewiesen ist, bietet dieses Verfahren die Sicherheit, unter bestimmten
Voraussetzungen auf den Quellcode zugreifen zu können.
Wir stehen Ihnen für eine Beratung zu den Einzelheiten einer Quellcodehinterlegung
nebst Vertragserstellung sowie als Verwahrer (Escrow-Agent) zur Verfügung.
Software
lässt
aufgrund ihrer Vielgestaltigkeit nur in seltenen
Fällen
eine Lizenzierung mit einem standatisierten, auf die
Gestaltung der Schutzrechte beschränkten,
Software-Lizenzvertrag zu. Regelmäßig
sind wichtige Einzelheiten zu regeln:
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Übergabe
(z. B. als CD-Rom, Diskette oder online
als Download, Software-Hinterlegung) |
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Systemvoraussetzungen
für die Installation |
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Dokumentation |
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Support |
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Rechteverteilung
bei der Weiterentwicklung |
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Kündigungsmodalitäten,
Gewährleistung |
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Rückgabepflichten |
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Datenschutzrecht |
Ein weiterer wesentlicher
Punkt ist die Gewährleistung.
In bestimmten Fällen soll dem Lizenznehmer die
Möglichkeit
eingeräumt werden, die Software selbst zu vervielfältigen
und unter eigenem Namen an Endkunden weiter zu veräußern.
In diesem Fall ist z. B. ein so genannter OEM-Vertrag
(Original Equipment Manufacturer) zu vereinbaren.
Schutz von Software/Quellcode
Häufiger Streitpunkt zwischen Softwareunternehmen und dem Besteller ist die Frage, ob nach Erstellung des Programms auch der Quellcode an den Kunden herauszugeben ist. Inwieweit ein Softwareentwickler dem Besteller den Quellcode des Programms überlassen muss, ist mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung nach den Umständen des Einzelfalls durch Auslegung des Vertrags zu beurteilen Sowohl im Interesse des Lizenzgebers als auch im Interesse des Lizenznehmers kann es in einigen Fällen ratsam sein, den Quellcode einer Software bei einem so genannten Escrow-Agenten in Verwahrung zu geben.
Unter Software Escrow versteht man die Hinterlegung von Softwarequellcode bei einer neutralen Partei, die im Falle einer Verletzung des Lizenz- und Softwarepflegevertrages durch den Lizenzgeber (Softwareanbieter) der Seite des Lizenznehmers (Anwender) Zugang zum Quellcode und Dokumentationen bietet, um die betrieblichen Abläufe softwareseitig zu sichern.
Die zentralen Parteien der Escrow-Beziehung sind der Lizenzgeber, der den Quellcode hinterlegt (depositor), der Lizenznehmer zu dessen Gunsten der Quellcode offen gelegt wird (beneficiary) sowie der Escrow-Dienstleister, der für die Vertragsgestaltung, die Verwahrung und die Herausgabe zuständig ist (escrow agent).
Schutz von Programmcode: Freie Coder / Programmierer
Sie sind Programmierer und entwickeln im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit komplexe Programme. Sie fragen sich, wie Sie diese geistige Leistung schützen können und ob Sie idealerweise Exklusivrechte an dem Programmcode haben.
Das Urheberrecht schützt einen Programmierer grundsätzlich vor der unbefugten Nutzung seines Programmcodes. Als Schöpfer des Werkes entscheidet der Programmierer über die Nutzung des Programmes - er hält exklusive Rechte an dem Datenwerk. Daher kann er über den Umfang der Nutzung durch andere in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht entscheiden, indem er wesentliche Bedingungen vertraglich regelt.
Zum Urheberrecht gehört auch die Freiheit des Schöpfers, seine Rechte - in der Regel entgeltlich - exklusiv auf Dritte zu übertragen. Dabei kann er sich die Eigennutzung vorbehalten; eine Übertragung durch Lizenzvertrag kann aber auch so weit gehen, dass der Programmierer sämtliche seiner Nutzungsrechte entäußert, also selber das Recht zur Verwertung aufgibt.
Schutz von Programmcode: Coder / Programmierer im Angestelltenverhältnis
Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist bei fehlender Sondervereinbarung ausschließlich der Arbeitgeber zur wirtschaftlichen Verwertung des Computerprogrammes berechtigt (§ 69b UrhG). Im Gegenzug erhält der angestellte Programmierer die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ein Lizenzvertrag ist nicht erforderlich, um die Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber zu übertragen.
Selbstverständlich gilt diese Nutzungsübertragung nicht für solche Werke, die der Programmierer außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit entwickelt. Denn diese Werke wurden nicht nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen und fallen daher nicht unter die gesetzliche Regelung. Es ist oftmals nicht einfach festzustellen, wo hier die Grenze zwischen beruflich veranlasster und "privatem" Coding verläuft. Zunächst ist hier jedenfalls Klarheit über den arbeitsvertraglich geregelten Pflichtenumfang zu schaffen.
Noch schwieriger wird die Beurteilung der Inhaberschaft der Verwertungsrechte, wenn Programmcode durch das Zusammenwirken mehrerer Programmierer entsteht, die möglicherweise teilweise als Freelancer, teilweise als Angestellte tätig sind. Hier ist eine vertragliche Gesamtlösung empfehlenswert, die schon bei Projektbeginn festlegt, wer die Rechte in welchem Umfang und mit welchem Inhalt innehaben soll.
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