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BERATUNG IM VORFELD VON WERBEKAMPAGNEN


Wenn ein bekanntes Schmerzmittel angeblich schnell für einen "freien Kopf" sorgen und auch noch "von Kopf und Gliederschmerzen" befreien soll, dann mag es diese großzügigen Werbeversprechen zwar nicht immer einhalten; um unlautere Werbung handelt es sich bei diesen Übetreibungen jedoch nicht. So jedenfalls urteilte das OLG Bamberg bei der Klage eines Wettbewerbers (3 U 202/00). Der kritsiche Verbraucher wisse, dass vollmundige Werbeversprechen nicht ganz ernst zu nehmen seien.
Nicht immer trauen die Richter dem Konsumenten so viel gesunden Menschenverstand zu - und weil auch die Wettbewerber auf juristische Ausrutscher lauern, sind Werbekampagnen stets ein "glattes Parkett".

Was unlautere Werbung ist, definiert das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Demnach müssen die Werbeaussagen vor allem wahrheitsgetreu, also nicht "irreführend" sein. Dies gilt sowohl für die Eigenschaften des beworbenen Produktes, als auch beispielsweise für den Hinweis auf Vergleichspreise: Wer z.B. seinem Angebotspreis eine veraltete UVP des Herstellers gegenüberstellt, täuscht den Verbraucher über den wahren - aktuellen - Wert des beworbenen Produktes.

Das Thema "vergleichende Werbung": Früher in Deutschland ein Tabu, werden die einschlägigen Vorschriften des UWG heute lockerer ausgelegt. Unlauter ist vergleichende Werbung immer dann, wenn sie den Mitbewerber oder dessen Produkte herabsetzt - oder wenn sie nach dem "Trittbrettfahrer-Prinzip" funktioniert und Verwechslungen zwischen dem Werbenden und der Konkurrenz provoziert. Erlaubt war z.B. die in der Öffentlichkeit viel diskutierte Kampagne der Elektronik-Riesen Media Markt und Saturn: Ein Mann durchblättert seine Zeitung, wirft die Saturn-Beilage unbeachtet weg. Er blättert weiter, findet die Media Markt Beilage - und wirft die Zeitung weg... Der Fernsehspot war 2004 Auftakt für eine ganze Serie - humorvoll aufgezogener - Werbescharmützel zwischen den beiden Flächenmärkten unter dem Dach des Metro-Konzerns; Auftaggeber waren beide gemeinsam, mit dem Ziel, ihren Bekanntheitsgrad zu erhöhen.


Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Christian Zierhut.

Erfolgreich geführte prominente Verfahren und seine Promotion auf dem Gebiet des europäischen Wettbewerbsrechts gewährleisten eine juristisch fundierte Beratung. Im Vorfeld von nationalen und internationalen Werbemaßnahmen war sein Rat ausschlaggebend für die Art und Weise der Durchführung.

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