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Glücksspielrecht

RA Christian Renger: Recht bekommen muss kein Glücksspiel sein.

Glücksspielrecht

Seit dem berühmten EugH-Fall "Gambelli" beschäftigen wir uns mit dem Glückspiel in seinen verschiedensten Facetten.

Insbesondere die Differenzierung zwischen Glücksspiel/ Gewinnspielen und zulässigen Geschicklichkeitsspielen, die eine große Rolle spielt, da die Werbung für Glückspiel "ohne behördliche Erlaubnis" empfindliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, ist Hauptgegenstand unserer Beratung. Neben den Sportwetten kümmern wir uns auch um Fragen der Online-Casinos, insbesondere des Pokerspiels und deren online Bewerbung.

Rechtlicher Hintergrund:
1. Private Buchmacher kämpfen gegen das staatliche Glücksspielmonopol in Deutschland bislang meist erfolglos. Doch das "Gambelli"-Urteil des Europäischen Gerichtshofes EuGH, URTEIL DES GERICHTSHOFES vom 6. November 2003, AZ: C-243/01 - 'Gambelli' hat eine wahre Prozessflut ausgelöst.

Der Fall: Der italienische Buchmacher Piergiorgio Gambelli erstreitet vor dem EuGH das Recht, für einen britischen Anbieter Sportwetten in Italien zu vermitteln. Dies hatten ihm zuvor die italienische Behörden verweigert. Nach dem Urteil des EugH darf der Staat Lotto und Toto nur dann restriktiv regeln, wenn der Schutz der Bürger vor übermäßigem Glücksspiel im Vordergrund steht. Grund: Suchtprävention steht über der Freiheit des Binnenmarktes, nicht aber die fiskalischen Interessen der Finanzbehörden. In Italien werben die staatlichen Lotteriegesellschaften massiv, daher sei es nicht zu rechtfertigen, die Vermittlungslizenz zu verwehren. Im Nachgang des "Gambelli-Urteils" hat erstmals in Kassel ein Oberverwaltungsgericht dem Spielevermittler eines ausländischen Veranstalters die Konzession zugesprochen. In Osnabrück, Karlsruhe, München und Stuttgart setzten untere Landgerichte die EugH-Rechtsprechung ebenfalls um.

2. Der in Kraft getretene Lotterie-Staatsvertrag schafft erstmals eine bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage. Die Bundesländer hindern private Anbieter massiv am Markteintritt. Begründung: Der neue Staatsvertrag diene dem Ziel, "den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und übermäßige Spielanreize zu verhindern - Eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken sei zu verhindern".

3. Die Sportwetten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bundesverfassungsgericht Urteil vom 28. März 2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 - Sportwetten "Ein auf ordnungsrechtlichen Erwägungen basierendes Monopol bei der Veranstaltung und Durchführung von Lotterien, Glücksspielen oder Wetten bedarf einer kohärenten Vgrwirklichung der verfolgten Ziele, um die bewirkte und bezweckte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen." Also: Die geltende Regelung verstösst gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit privater Wettanbieter".

4. Zuletzt die EugH-Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Strafverfahren gegen Massimiliano Placanica u. a. http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=Rechercher$docrequire=alldocs&numaff=C-338/04&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&re


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