Unsere Referenzen
sprechen für sich.
Aus deutscher Sicht geht es bei dieser völkerrechtlichen Vereinbarung um nichts anderes als eine Bestätigung des hierzulande schon geltenden Rechts: Die Staaten verpflichten sich lediglich untereinander, geistiges Eigentum wirksam zu schützen. In Deutschland wird sich durch „Acta“ daher kaum etwas ändern, auch die EU hat wohl kaum Nachholbedarf.
Urheber eines Werkes ist laut dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Deutschland derjenige, der es geschaffen hat.
Ein Werk ist jede persönlich geistige Schöpfung, also z.B. Sprachwerke, Datenverarbeitung, Computerprogramme, Musikwerke, Lichtbildwerke (Fotos), Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art.
Der Urheberschutz entsteht automatisch per Gesetz mit Schöpfung des Werks und muss nicht erst beantragt oder in ein amtliches Register eingetragen werden.
Anders ist es teilweise in manchen angloamerikanischen Ländern, wo die Urheberschaft durch Eintragung in ein Copyright-Register dokumentiert werden muss.
In der heutigen digitalen Welt, z.B. Internet, ist die Schwelle zu einer Urheberrechtsverletzung schnell überschritte. Dies kann beispielsweise geschehen durch
All diese Handlungen können Rechtsverletzungen darstellen, die vom Urheber selbst oder dazu ermächtigten Dritten, z.B. der GEMA, verfolgt werden können.
Jede Rechtsverletzung hat ihre eigene Geschichte. Eine Empfehlung zum sinnvollsten Vorgehen kann daher nur im Rahmen einer individuellen Beratung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erteilt werden. Das Urheberrecht ist ein rechtliches Spezialgebiet. Überlassen Sie Ihre Verteidigung bei einer Abmahnung oder die Durchsetzung Ihres Urheberrechts nicht dem Zufall. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
Rechtsanwältin Astrid Eisheuer hat ihre Beratungsschwerpunkte im Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Urheberrecht. Kontakt