Unsere Referenzen
sprechen für sich.
Mit einem wirksamen Geschmacksmuster bestehen gute Möglichkeiten jedem Dritten die Ausbeutung fremder Arbeitsergebnisse zu untersagen und so die wirtschaftliche Nutzung der eigenen Arbeits- bzw. Entwicklungsleistung zu sichern - dies gilt für einfache Konsumgüter wie einen Kugelschreiber oder Bekleidung genauso wie für komplexe Erzeugnisse wie Kraftfahrzeugteile, Maschinen oder ganze Produktionsanlagen.
Ein Geschmacksmuster schützt die Farb- und Formgebung eines Erzeugnisses, auch zweidimensionale Muster wie Stoffe, Tapeten, Icons, Grafiken und Logos. Das eingetragene Geschmacksmuster verleiht bis zu 25 Jahre das Ausschließlichkeitsrecht und verbietet Dritten das Design ohne Ihre Zustimmung zu verwenden. Dabei ist der Schutz eines Designs zum Beispiel für die gesamte EU durch ein einziges "EU-Geschmacksmuster" relativ günstig möglich. Die wesentlichen materiellen Voraussetzungen für den Geschmacksmusterschutz sind:
Die sklavische Nachahmung eines Produkts kann unabhängig von einem bestehenden Geschmacksmuster auch wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt "wettbewerbliche Eigenart" besitzt und besondere unlautere Umstände hinzutreten. Das UWG nennt explizit folgende nicht abschließende Fälle des ergänzenden Leistungsschutzes.
Unlauter handelt insbesondere,
1. wer eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
2. Wer die Wertschätzung der nachgeahmten Ware ausnutzt,
3. Wer den Originalhersteller behindert oder beeinträchtigt oder
4. die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt oder
5. sich durch die sklavische Nachahmung die Entwicklungskosten erspart.
Man kann sich also auch ohne ein eingetragenes Schutzrecht gegen Nachahmer wehren, wenn man ein besonderes Produkt vertreibt, welches sich abhebt. Allerdings ist nicht jede Nachahmung verboten. Insbesondere kann dem eine technische Gestaltung Übernehmenden billigerweise nicht verwehrt werden, den Stand der Technik zu benutzen und Verbraucherwünschen und -erwartungen, vor allem in Bezug auf den Gebrauchszweck des Erzeugnisses, Rechnung zu tragen.
Rechtsanwalt Gregor Lintl hat seinen Beratungsschwerpunkt im Markenrecht. Jahrelange Erfahrung und eine ausgedehnte Prozesspraxis gewährleisten eine juritisch fundierte Beratung. Kontakt