Unsere Referenzen
sprechen für sich.

"Besser professionell beraten lassen!"
lautet das Motto von Vorstand RA Lintl.
Wenn Sie eine Neuentwicklung, eine technische Neuerung, ein neues Produkt haben, das in dieser Form noch nirgends beschrieben, angeboten, ausgestellt oder in sonstiger Form veröffentlicht wurde, dann haben Sie die Chance, für diese Neuentwicklung ein Patent zu bekommen. Dadurch erhalten Sie für bis zu 20 Jahre ein Recht auf die exklusive Verwertung Ihrer Idee.
Wir beraten schwerpunktmäßig in den Bereichen
-Patentschutz(strategie)
-Einreichen und Durchsetzen von Patentanmeldungen aus den Bereichen Mechanik, Elektronik, Medizintechnik, Telekommunikation, Netzwerke, IT
-Computerimplementierte Erfindungen, z. B. die Patentfähigkeit von Software
-Lizenzierung von Patenten, Ausarbeiten von Lizenzverträgen
-Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren, insb. Haftung, Auskunft, Gewinnabschöpfung, Rückruf
-Überwachung zur Feststellung von Patentverletzungen
-Verteidigung wie Feststellungs- bzw. Nichtigkeitsklage und Einspruch.
Zur Anmeldung eines Patents gibt es folgende Möglichkeiten:
1. Die Einreichung einer deutschen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Eine deutsche Patentanmeldung ist eine preiswerte Variante, um Patentschutz für die Bundesrepublik zu erhalten.
2. Die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA). Dem Europäischen Patentübereinkommen sind mittlerweile 38 europäische Staaten beigetreten, darunter sämtliche EU-Staaten. Mit einer einzigen Anmeldung beim EPA können Sie Patentschutz für ganz Europa erhalten. Firmen, die grenzüberschreitend tätig sind, raten wir zur Anmeldung eines europäischen Patents.
3. Die Einreichung einer Internationalen Patentanmeldung. Durch Einreichen einer internationalen Anmeldung nach dem PCT-Vertrag können Sie für zweieinhalb Jahre sämtliche Optionen für Patentschutz weltweit offenhalten. Insbesondere wenn Verhandlungen mit Investoren noch andauern, ist eine PCT-Anmeldung ein interessantes Instrument, um eine Erfindung rundum abzusichern.
Als Ergänzung zum Patent gibt es das Gebrauchsmuster, das auch als sog. „kleines Patent“ bezeichnet wird.
Ein Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Registerrecht, das ohne Überprüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen vom Patentamt eingetragen wird, was Vor- und Nachteile mit sich bringt. Es gibt jedoch Situationen, wo wir zur Anmeldung eines Gebrauchsmusters raten. Beispielsweise gibt es im Gebrauchsmusterrecht die Besonderheit, dass eine eigene Beschreibung oder Benutzung unberücksichtigt bleibt, sofern sie innerhalb von 6 Monaten vor dem Anmeldetag erfolgt ist. Im Patentrecht gibt es keine derartige „Neuheitsschonfrist“. Hier könnten eigene Verlautbarungen und Veröffentlichungen der eigenen Erfindung unter dem Gesichtspunkt der Neuheitsschädlichkeit entgegenstehen.
Rechtlicher Erfolg ist kein Zufall.
Grundlage unserer Zusammenarbeit ist daher immer ein unverbindliches - selbstverständlich kostenfreies - Erstgespräch. So lernen Sie uns und wir Ihren Fall kennen.
Patentanwalt Horst Lehmann ist seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im gewerblichen Rechtsschutz in Europa und den USA tätig. Er berät vor allem zur Erlangung von Patenten und in Fragen der Patentverletzung. Kontakt